Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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2. bei Zahlung der Wechselsumme für die übermittelung des eingezogenen Be- 
trags die tarifmäßige Postanweisungsgebühr (§ 26 Ul); 
3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt, 
a. für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 M. einschließlich.. 1 M., 
bei Wechseln über 500 M. .. . 1M. 560Pf., 
b. für die Rücksendung des protestierte * nebst 
Protesturkude ... 30 Pf., 
im Orts- und Nachbarorisverkehr 8 9 .... 25 Pf. 
Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird 
von dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 werden bei 
übersendung des proteslierten Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Notar usw. erfolgt ohne neuen 
Gebührenansatz. 
XI Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert 
werden sollen, sinngemäße Anwendung. 
10) Im § 46 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Absatz 1 der letzte Satz 
(„Drucksachen ——i-se nachgesendet") — Anderung vom 24. Dezember 1901, 
Reg. Bl. S. 568 — zu streichen. 
11) In den §8 46 IV (ursprünglich III, Anderung vom 24. Dezember 1901, 
Reg. Bl. S. 568) Zeile 5 und 48 1 Zeile 8 ist zu setzen: „Orts= und Nachbarorts-= 
verkehr“ anstatt „Orts= oder Nachbarortsverkehr“. 
Die unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Anderungen treten am 1. Oktober 1908 
in Kraft. Die Anderungen unter Ziffer 1 bis 8 und 11 sind schon durch früher mit 
dem Vorbehalt der Anderung der Postordnung erlassene Verfügungen in Kraft gesetzt 
worden. 
Stuttgart, den 31. August 1908. 
Weizsäcker.
	        
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