Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Verfüsung  des  Ministerinms  des  Innern,
betressend  die  Führung  von  Ein-  und  Verkaufsverzeichnissen  durch  die  gewerbsmäßigen  Pferdeund
  Viehhändler.  Vom  20.  Januar  1908.
Die  §8§  3  und  4  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  vom  16.  Juli  1906,
betreffend  die  Führung  von  Ein=  und  Verkaufsverzeichnissen  durch  die  gewerbsmäßigen
Pferde=  und  Viehhändler  (Reg.  Bl.  S.  212),  erhalten  nachstehende  Fassung:

83.

Die  Einträge,  welche  in  deutlicher  Schrift  mit  Tinte  oder  Tintenstift  vorzunehmen
sind,  müssen  vor  Beginn  des  Transports  wahrheitsgemäß  gemacht  werden.  Abänderungen
dürfen  nur  mittels,  Durchstreichens  und  so  bewirkt  werden,  daß  das  Durchstrichene  lesbar
bleibt.

8  4.

Die  Händler  haben  das  Verzeichnis  bei  Ausübung  ihres  Gewerbes  mit  sich  zu  führen.

Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  15.  Februar  1908  in  Kraft.

Die  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  Oberämter  werden  angewiesen,  den
Pferde-  und  Viehhändlern  in  ihren  Bezirken  gegenwärtige  Verfügung  urkundlich  eröffnen
und  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  durch  die  Landjägermannschaft  überwachen
zu  lassen.

Stuttgart,  den  20.  Januar  1908.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  1
betreffend  die  Einfuhr  von]  Tieren  für  zoologische  Gärten  und  Tierparks.  Vom  1.  Februar  1908.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  wird  für  die  Einfuhr  fremdländischer,
nicht  zu  den  in  Deutschland  heimischen  Haustierrassen  gehöriger  Tiere,  die  zu  wissenschaftlichen
  oder  Ausstellungszwecken  bestimmt  sind  und  für  die  in  der  Anlage  bezeichneten
  zoologischen  Gärten  und  Tierparks  eingeführt  werden,  vorbehaltlich  des  jederzeitigen
Widerrufs  mit  sofortiger  Wirkung  folgendes  angeordnet:

1.  Die  bestehenden  veterinärpolizeilichen  Einfuhrverbote  und  Einfuhrbeschränkungen

finden  auf  die  eingangs  bezeichneten  Tiere  keine  Anwendung.  Die  Einfuhr