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dle Frage in ihrer Gesamtheit der Schledsgerichtsbarkeit
unterbreitet werden soll.
Streitfragen über die Auslegung eines Vertrags,
über alle Fragen des internationalen Rechtes, über
das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung einer
internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über
Umfang und Art der Wiedergurtmachung im Falle elner
solchen Verletzung gelten allgemein als solche, die einer
schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind.
Als Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird,
wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt
wird oder das in früheren lberemkommen von ihnen vereinbart
ist.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen
Schiedsspruch nach Treu und Glauben auszuführen und gegen
kein Bundesmitglied, das sich dem Schiedsspruch fügt, zum
Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des
Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung
verschaffen sollen.
Artikel 14.
Der Rat wird mit dem Entwurf eines Maues zur Errichtung
eines ständigen internationalen Gerichtshofs betraut
und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu unterbreiten.
Dieser Gerichtshof befindet über alle ihm von den Parteien
unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet
ferner gutachtliche Außerungen über jede ihm vom Nate
oder der Bundesversammlung vorgelegte Streitfrage oder
sonstige Angelegenheit. ·
Artikel 15.
Entsteht zwischen Bundesmitgliebern eine Streitfrage, bie
zu einem Bruche führen könnte, und wird diese Streitfrage
nicht, wie im Artikel 13 vorgesehen, der Schiebsgerichtsbarkeit
unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder überein,
sie vor den Rat zu bringen. Zu biesem Zwecke genügt
es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von
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