Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Dr. med. F. Jessen in Davos-Platz auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Er- 
mächtigung erteilt worden, die im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die 
Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche sich krankheitshalber in Davos 
und Arosa aushalten. 
Berlin, den 24. August 1908. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Gisten. Vom 19. September 1908. 
Die §§ 20 und 21 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1895, 
betreffend den Verkehr mit Giften (Reg. Bl. S. 178), erhalten die nachstehende Fassung: 
8 20. 
Das Legen von Arsenik zum Töten von Tieren in Wohnräumen und im Freien 
ist untersagt. Ausgenommen ist die Aufstellung von arsenhaltigem Fliegenpapier (zu 
vergl. die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1901, betreffend den 
Verkehr mit Giften, Reg. Bl. S. 150). 
§ 21. 
Sollten bei außerordentlicher Vermehrung der Feldmäuse andere Vertilgungsmittel 
(wie z. B. Löffler'sche Mäusetyphusbazillenkulturen, Phosphorpräparate, Strychningetreide) 
sich als unzureichend erweisen, so kann das Oberamt die Anwendung von Arsenik nach 
Anhörung des Oberamtsarztes und unter Anordnung der erforderlichen Vorseichts- 
maßregeln gestatten. 
Der Verkäufer darf das Gift in diesen Fällen nur abgeben, wenn ihm außer dem 
Erlaubnisschein der Ortspolizeibehörde (§ 12 Abs. 2) auch eine Abschrift der oberamt- 
lichen Verfügung übergeben wird. 
Stuttgart, den 19. September 1908. Pischek. 
  
Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schwetiz. 
Vom 22. September 1908. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird auf 
Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, betreffend die
	        
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