Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Tiere, die nicht mit vorschriftsmäßigen Viehpässen versehen find, ferner Tiere, die 
bei der grenztierärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden Krankheit behaftet 
oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder 
verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, 
müssen vom Grenztierarzt zurückgewiesen werden. 
Der Grenztierarzt hat den Grund der Zurückweisung auf dem Viehpasse 
anzugeben und unterschriftlich zu bescheinigen und außerdem die württ. Zollbehörde 
sofort zu verständigen. 
Die Kosten der grenztierärztlichen Untersuchung sind von den Einführenden 
zu tragen. 
Nach erfolgter grenztierärztlicher und zollamtlicher Abfertigung sind die Tiere 
unverzüglich auf dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt an den Bestimmungsort 
zu verbringen. Der Transport dorthin hat nach Möglichkeit auf der Eisenbahn 
zu erfolgen; Umladungen und Zuladungen dürfen dabei nicht stattfinden. 
Das Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort hat der Besitzer oder sein Ver- 
treter alsbald, spätestens aber binnen 24 Stunden dem Oberamt anzuzeigen. 
Am Bestimmungsort sind die eingeführten Tiere gemeinsam in gesonderten ab- 
geschlossenen Stallräumen unterzubringen und dort einer zehntägigen polizeilichen 
Beobachtung zu unterstellen. 
Ist die Unterbringung der Tiere in gesonderten abgeschlossenen Stallräumen 
nicht möglich, so unterliegen sämtliche in dem Gehöfte untergebrachte Wiederkäuer 
und Schweine gleichfalls einer zehntägigen polizeilichen Beobachtung. Von dem 
Beobachtungsstall find nicht nur andere Tiere jeder Art, sondern außer dem Wärter 
auch alle anderen Personen fern zu halten, insbesondere ist den Bestellern der 
Tiere der Zutritt zu denselben während der Beobachtungsfrist zu untersagen. 
Die unter Beobachtung stehenden Tiere dürfen, abgesehen von zwingenden Not- 
fällen, aus den Beobachtungsräumen nur nach vorgängiger Einholung der Er- 
laubnis der Ortspolizeibehörde zum Zwecke sofortiger innerhalb der Gemeinde 
unter polizeilicher Aufsicht zu vollziehenden Schlachtung entfernt werden. 
Am letzten Tage der Beobachtungsfrist sind die Tiere vom Oberamtstierarzt 
auf Kosten des Einführenden zu untersuchen. 
Ergibt die Untersuchung das Freisein der Tiere von Maul= und Klauen=
	        
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