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seuche und von seuchenverdächtigen Erscheinungen, so gilt die Beobachtung als
aufgehoben.
Wird dagegen bei der Untersuchung auch nur ein Tier als seuchekrank oder
seucheverdächtig befunden, so ist nach den allgemeinen, seuchepolizeilichen Vor-
schriften zu verfahren.
12. Die Bestimmungen über die polizeiliche Beobachtung (II. Nr. 9 bis 11) finden
keine Anwendung auf Tiere, die in öffentliche Schlachthöfe eingeführt werden.
Jedoch sind solche Tiere, wenn ihre Abschlachtung nicht unmittelbar nach der
Einbringung in den Schlachthof erfolgt, dort in besonderen Stallungen, getrenm
von anderen, nicht zur alsbaldigen Schlachtung bestimmten Tieren unterzubringen
und längstens innerhalb vier Tagen abzuschlachten.
13. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 66 Ziff. 4 des Reichs-
viehseuchengesetzes und des § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Neich.
III. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 30. Dezember 1907 (Reg. Bl. S. 868) und alle sonstigen entgegenstehenden Ver-
fügungen außer Wirkung.
Stuttgart, den 22. September 1908.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908 über die Abänuderung der Gewerte-
ordunng. Vom 22. September 1908.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 356), wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung
der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 14. März 1898 (Reg. Bl. S. 56) und
vom 31. Oktober 1899 (Reg. Bl. S. 785) nachstehendes verfügt:
Zu Art. 1 und II des Gesetzes vom 30. Mai 1908.
SI.
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 1031n, 129, 129a der Gewerbe-
ordnung und des Art. II des Gesetzes vom 30. Mai 1908 ist das Oberamt, in den
Fällen der 88 126a und 128 der Gewerbeordnung der Bezirksrat.
Pischek.