Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Dringenden Fällen unmittelbar durch den beamteten Tierarzt, in sonstigen Fällen durch 
Das Oberamt womöglich telephonisch zu benachrichtigen. 
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten 
sofort vorläufig anordnen, daß die seuchekranken oder seucheverdächtigen Pferde der Ge- 
höftsperre unterstehen und von den gesunden Pferden des verseuchten Gehöfts insoweit 
abzusondern sind, als dies ohne besondere Schwierigkeiten ausführbar ist. Die getroffenen 
worläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu 
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizei- 
behörde und dem Oberamt Anzeige zu machen. 
Wenn die Absonderung der seuchekranken oder seucheverdächtigen Pferde einen Wechsel 
des Standorts derselben erforderlich macht, so ist ohne Verzug eine Desinfektion des 
seitherigen Standorts oder Stalles und der benützten Gerätschaften (§ 13) vorzunehmen. 
84. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch der 
Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, 
hat das Oberamt die in den nachstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln 
zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Ist der Ausbruch 
der Seuche festgestellt, so bedarf es bis zum Erlöschen derselben (§ 12) beim Auftreten 
weiterer Krankheitsfälle unter den Pferden des verseuchten Gehöfts einer erneuten sach- 
verständigen Feststellung nicht mehr. 
86. 
Der erstmalige Ausbruch der Seuche in einem bis dahin seuchefreien Gehöft ist 
nach erfolgter Feststellung durch den beamteten Tierarzt von der Ortspolizeibehörde sofort 
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und von dem Oberamt durch Bekanntmachung 
im Bezirksamtsblatt zur weiteren öffentlichen Kenntnis zu bringen. Auch ist seitens der 
Ortspolizeibehörde den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenort benachbarten Gemeinden 
Mitteilung zu machen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch auf ortsübliche 
Weise zur Kenntnis der Ortseinwohner zu bringen haben. Die Polizeibehörden benach- 
barter Gemeinden anderer deutschen Staaten sind in gleicher Weise zu benachrichtigen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangstore oder an einer sonstigen geeigneten 
Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift „Pferdeinfluenza“ zu
	        
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