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versehen. An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift auf—
zustellen. (Vergl. jedoch 8 11.)
86.
Die seuchekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde unterliegen der Gehöft—
sperre mit der Maßgabe, daß sie von den gesunden Pferden des betreffenden Gehöfts
abzusondern sind. Die Trennung ist derart zu bewirken, daß auch jede mittelbare Be-
rührung vermieden wird. (Vergl. jedoch S§ 11.)
Die Üüberführung der der Gehöftsperre unterworfenen Pferde in ein anderes Gehöft
darf ohne ausdrückliche Erlaubnis des Oberamts nicht stattfinden. Diese Erlaubnis
darf nur erteilt werden, wenn bei der Ausführung der Pferde jede mittelbare oder un-
mittelbare Berührung mit gesunden Pferden vermieden wird. Im Falle der mit poli-
zeilicher Erlaubnis erfolgten überführung in ein anderes Gehöft ist dort die Gehöftsperre
fortzusetzen. Wird die Erlaubnis zur überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt,
so muß das Oberamt dieses Bezirks von der Sachlage in Kenntnis gesetzt werden.
Nach der Absonderung (Abs. 1) oder der überführung (Abs. 2) der seuchekranken
oder seucheverdächtigen Pferde ist, soweit bei ersterer ein Wechsel des Standorts erforderlich
war, ohne Verzug eine Desinfektion des seitherigen Standortes oder Stalles und der
benützten Gerätschaften (§ 13) vorzunehmen.
§ 7.
Gesunde Pferde aus gesperrten Gehöften (§ 6) dürfen in fremde Gehöfte nicht
eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Gerätschaften dürfen für
dieselben nicht benutzt werden. (Vergl. jedoch § 11.)
88.
In das gesperrte Gehöft (§ 6) dürfen andere nicht zu dem bisherigen Bestande
gehörige Pferde nicht eingebracht werden. (Vergl. jedoch § 11.)
89.
Fuhrwerke, die mit gesunden Pferden aus einem Gehöfte bespannt sind, in dem die
Seuche selbst festgestellt ist (§ 5), haben eine Tafel mit der Inschrift „Pferdeinfluenza“
zu führen. Diese Tafel ist bei den Fuhrwerken, die auf Grund orts= oder bezirks-