Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

234 
versehen. An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift auf— 
zustellen. (Vergl. jedoch 8 11.) 
86. 
Die seuchekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde unterliegen der Gehöft— 
sperre mit der Maßgabe, daß sie von den gesunden Pferden des betreffenden Gehöfts 
abzusondern sind. Die Trennung ist derart zu bewirken, daß auch jede mittelbare Be- 
rührung vermieden wird. (Vergl. jedoch S§ 11.) 
Die Üüberführung der der Gehöftsperre unterworfenen Pferde in ein anderes Gehöft 
darf ohne ausdrückliche Erlaubnis des Oberamts nicht stattfinden. Diese Erlaubnis 
darf nur erteilt werden, wenn bei der Ausführung der Pferde jede mittelbare oder un- 
mittelbare Berührung mit gesunden Pferden vermieden wird. Im Falle der mit poli- 
zeilicher Erlaubnis erfolgten überführung in ein anderes Gehöft ist dort die Gehöftsperre 
fortzusetzen. Wird die Erlaubnis zur überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, 
so muß das Oberamt dieses Bezirks von der Sachlage in Kenntnis gesetzt werden. 
Nach der Absonderung (Abs. 1) oder der überführung (Abs. 2) der seuchekranken 
oder seucheverdächtigen Pferde ist, soweit bei ersterer ein Wechsel des Standorts erforderlich 
war, ohne Verzug eine Desinfektion des seitherigen Standortes oder Stalles und der 
benützten Gerätschaften (§ 13) vorzunehmen. 
§ 7. 
Gesunde Pferde aus gesperrten Gehöften (§ 6) dürfen in fremde Gehöfte nicht 
eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Gerätschaften dürfen für 
dieselben nicht benutzt werden. (Vergl. jedoch § 11.) 
88. 
In das gesperrte Gehöft (§ 6) dürfen andere nicht zu dem bisherigen Bestande 
gehörige Pferde nicht eingebracht werden. (Vergl. jedoch § 11.) 
89. 
Fuhrwerke, die mit gesunden Pferden aus einem Gehöfte bespannt sind, in dem die 
Seuche selbst festgestellt ist (§ 5), haben eine Tafel mit der Inschrift „Pferdeinfluenza“ 
zu führen. Diese Tafel ist bei den Fuhrwerken, die auf Grund orts= oder bezirks-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.