Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Polizeilicher Vorschrift mit einer den Namen und Wohnort des Besitzers bezeichneten 
Tafel versehen sein müssen, neben dieser, bei den übrigen Fuhrwerken an dem Geschirr 
an sichtbarer Stelle anzubringen. (Vergl. jedoch 8 11.) 
8 10. 
Der Besitzer des verseuchten oder seucheverdächtigen Pferdebestandes oder der Vertreter 
des Tierbesitzers ist anzuhalten, von jeder Neuerkrankung unter dem Bestande unverzüglich 
Der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch das erkrankte Pferd unter Gehöftsperre 
zu halten und abzusondern. 
Von der erstatteten Anzeige hat die Ortspolizeibehörde ohne Verzug dem Oberamt 
Mitteilung zu machen, das seinerseits die erforderlichen Schutzmaßregeln durchzuführen 
(§ 4) und den beamteten Tierarzt zu benachrichtigen hat. 
11. 
Wenn der Durchführung der im vorstehenden bezeichneten Maßnahmen besondere 
Schwierigkeiten entgegenstehen, darf bezüglich der Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 
Abs. 1 und §8§ 7 bis 9 Erleichterung oder Nachlaß insoweit gewährt werden, als nach 
der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch nicht 
herbeigeführt oder erheblich vergrößert wird. Insbesondere kann in größeren Orten die 
Aufstellung von Tafeln an den Eingängen des Seuchenorts (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und 
allgemein die Kennzeichnung von Kutschen, Leichenwagen und dergl. (§ 9) nachgelassen, 
sowie bei größeren Pferdebeständen die Sperre (§ 5 Abs. 2 Satz 1, §8§ 6 bis 9) auf 
einzelne Teile des Seuchengehöfts beschränkt werden. 
8 12. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu- 
heben: 
wenn der Seucheverdacht nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes sich als un- 
begründet erweist, 
oder 
wenn nach der Abheilung des letzten Krankheitsfalles eine Frist von fünf Wochen 
vergangen, nach dieser Frist die Unverdächtigkeit des Pferdebestandes durch den
	        
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