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beamteten Tierarzt festgestellt und die Desinfektion der verseuchten Räumlich-
keiten sowie der benützten Gerätschaften (§ 13) erfolgt ist.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher
Weise wie ihr Ausbruch (§ 5) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
8 13.
Die Desinfektion verseuchter Räumlichkeiten und Gerätschaften hat nach Maßgabe
der §§ 4 bis 9 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krank-
heiten der Haustiere (Anlage A der Bundesrats--Instruktion vom 27. Juni 1895) zu
erfolgen. Die Abfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgeseuchten Pferden oder mit
Rindergespannen und in der Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit anderen Pferden
nicht stattfindet. An Stelle der Düngerabfuhr ist unter Umständen die Ansammlung
und längere Lagerung des Düngers (mindestens vierwöchige Packung) an abgelegenen
Orten zu gestatten.
Die erste (§ 3 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3) sowie die Schluß-Desinfektion (§ 12) sind
nach Anordnung des beamteten Tierarztes durchzuführen und tunlichst von ihm selbst zu
überwachen. Im übrigen ist die Durchführung der Desinfektionen durch die Ortspolizei-
behörde zu beaufsichtigen. *—
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, sofern nicht
nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesetzbuchs, eine höhere
Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften des § 65 Nr. 2, des § 66 Nr. 3, 4 und des
§ 67 des Reichsviehseuchengesetzes.
Stuttgart, den 26. September 1908.
Pischek.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Tholera. Vom 1. Oktober 1908.
Um für den Fall einer etwaigen Einschleppung der zurzeit in Rußland, ins-
besondere in St. Petersburg herrschenden Cholera nach Württemberg die Seuche
sofort im Keime ersticken zu können, wird auf Grund des § 13 des Reichsseuchengesetzes
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) bis auf weiteres nachstehendes angeordnet: