Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

246 
an Agenturen und an auswärts wohnende Einleger geleistet werden, wird der volle 
Monatszins vergütet. 
Der jeweilige Zinsfuß wird von dem Vorsteherkollegium (Art. 19) festgesetzt. Eine 
Anderung des Zinssatzes ist vier Wochen, ehe sie in Wirksamkeit treten soll, durch den 
Staatsanzeiger für Württemberg und eine oder mehrere der verbreitetsten Tageszeitungen 
bekannt zu machen. 
Die auf den Rechnungsabschluß sich ergebenden Zinsen werden zur Hauptsumme 
geschlagen und gleich dieser verzinst, wobei aus Pfennigbeträgen ein Zins nicht be- 
rechnet wird. 
Art. 7. 
Bei der ersten Einzahlung wird auf den Namen derjenigen Person, für welche die 
Einlage gemacht wird, ein Einlageschein ausgestellt. In diesem sind auch alle späteren 
Einlagen, die aufgelaufenen Zinsen und die Rückzahlungen einzutragen. 
Die Einträge über Einlagen werden von dem ausfertigenden Buchhalter und dem 
mit der Kontrolle beauftragten weiteren Buchhalter unterzeichnet. 
Für eine und dieselbe Person dürfen mehrere Einlagescheine mit verschiedenen 
Nummern nicht ausgestellt werden. 
Art. 8. 
Jedes Einlageguthaben kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, so- 
gleich, außerdem aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und zwar von vier Wochen 
bei einem Betrag bis zu dreihundert Mark, von drei Monaten bei höheren Beträgen 
zurückgezogen werden. 
Teilweise Rückzahlungen sollen nur in Markbeträgen geleistet werden. 
Die Anstalt ist nicht verpflichtet, das Guthaben eines Einlegers in Teilbeträgen an 
mehrere Rechtsnachfolger auszubezahlen. 
Der Einlageschein ist bei jeder Ablösung vorzulegen und bei Zurückziehung des 
ganzen Guthabens zurückzugeben. 
Art. 9. 
Die Anstalt hat das Recht, die Einlagen zur Rückzahlung binnen drei Monaten 
zu kündigen. Soweit die Eröffnung der Kündigung an den einzelnen Einleger nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.