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an Agenturen und an auswärts wohnende Einleger geleistet werden, wird der volle
Monatszins vergütet.
Der jeweilige Zinsfuß wird von dem Vorsteherkollegium (Art. 19) festgesetzt. Eine
Anderung des Zinssatzes ist vier Wochen, ehe sie in Wirksamkeit treten soll, durch den
Staatsanzeiger für Württemberg und eine oder mehrere der verbreitetsten Tageszeitungen
bekannt zu machen.
Die auf den Rechnungsabschluß sich ergebenden Zinsen werden zur Hauptsumme
geschlagen und gleich dieser verzinst, wobei aus Pfennigbeträgen ein Zins nicht be-
rechnet wird.
Art. 7.
Bei der ersten Einzahlung wird auf den Namen derjenigen Person, für welche die
Einlage gemacht wird, ein Einlageschein ausgestellt. In diesem sind auch alle späteren
Einlagen, die aufgelaufenen Zinsen und die Rückzahlungen einzutragen.
Die Einträge über Einlagen werden von dem ausfertigenden Buchhalter und dem
mit der Kontrolle beauftragten weiteren Buchhalter unterzeichnet.
Für eine und dieselbe Person dürfen mehrere Einlagescheine mit verschiedenen
Nummern nicht ausgestellt werden.
Art. 8.
Jedes Einlageguthaben kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, so-
gleich, außerdem aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und zwar von vier Wochen
bei einem Betrag bis zu dreihundert Mark, von drei Monaten bei höheren Beträgen
zurückgezogen werden.
Teilweise Rückzahlungen sollen nur in Markbeträgen geleistet werden.
Die Anstalt ist nicht verpflichtet, das Guthaben eines Einlegers in Teilbeträgen an
mehrere Rechtsnachfolger auszubezahlen.
Der Einlageschein ist bei jeder Ablösung vorzulegen und bei Zurückziehung des
ganzen Guthabens zurückzugeben.
Art. 9.
Die Anstalt hat das Recht, die Einlagen zur Rückzahlung binnen drei Monaten
zu kündigen. Soweit die Eröffnung der Kündigung an den einzelnen Einleger nicht