Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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nahme der den einzelnen Vorstehern durch Art. 27 zugewiesenen Verrichtungen wird ein 
Verwaltungsausschuß bestellt, welcher unter dem Vorsitze des ersten Vorstehers aus dessen 
Stellvertreter und zwei weiteren gleichzeitig mit diesen und für die gleiche Zeitdauer 
(Art. 23) aus der Mitte des Vorsteherkollegiums zu wählenden Mitgliedern besteht. 
An den Beratungen des Verwaltungsausschusses haben sich in der Regel die sämt- 
lichen Mitglieder desselben zu beteiligen. Indessen ist er beschlußfähig, wenn ausnahms- 
weise auch nur zwei Mitglieder mit dem ersten Vorsteher oder, dessen Stellvertreter 
zusammentreten. 
Im Falle der Verhinderung mehrerer Mitglieder des Verwaltungsausschusses treten 
die übrigen Vorsteher, welchen jederzeit die Einsicht der Protokolle freisteht, nach einer 
zum voraus zu bestimmenden Reihenfolge ein. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Vorsitzenden abgegebene Stimme, wenn er 
nicht vorzieht, den Gegenstand der Entscheidung des Gesamtkollegiums (Art. 24) zu unter- 
stellen. Letzteres steht ihm auch zu, wenn er bei einem Mehrheitsbeschlusse der Ausschuß- 
mitglieder Bedenken findet. 
Art. 27. 
Die dem Verwaltungsausschuß nicht angehörigen zwölf Vorsteher wechseln nach einer 
zum voraus durch das Los zu bestimmenden Reihenfolge halbmonatlich in der Kontrol= 
lierung der Kassen-, Einlagen= und Rückzahlungsgeschäfte miteinander ab. 
Sie entscheiden in Anstandsfällen über Annahme und Zurückweisung der Einlagen, 
verfügen über deren Heimzahlung in den Fällen des Art. 12 und können die ausnahms- 
weise Bezahlung der nach Art. 11, 12 und 17 den Gläubigern zu Verlust gegangenen 
Zinsen bewilligen. 
Erheblichere oder zweifelhafte Fälle werden die Vorsteher der Entscheidung des Ver- 
waltungsausschusses unterstellen. Bei der diesfalls einzuleitenden Beratung stimmen fie mit. 
2. Beamte und Aufwärter. 
Art. 28. 
Zu Wahrnehmung der in den einzelnen Zweigen der Verwaltung sich ergebenden 
Geschäfte werden von dem Vorsteherkollegium auf gegenseitige Kündigung angestellt:
	        
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