Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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. ein Verwaltungskonsulent; 
. ein Kanzleivorstand; 
ein Kassier; 
die erforderlichen Sekretäre und Buchhalter; 
ein oder mehrere Rechnungsrevisoren, diese unter Mitwirkung der Zentralleitung 
des Wohltätigkeitsvereins (Art. 33); 
6. die nötigen Aufwärter. 
Die Angestellten werden von dem ersten Vorsteher im Verwaltungsausschuß in 
Pflichten genommen und erhalten besondere Dienstanweisungen. Ihr Gehalt, sowie die 
Beträge der zu stellenden Dienstkautionen werden von dem Vorsteherkollegium festgesetzt. 
Für die Angestellten, sowie deren Witwen und Waisen besteht ein Pensionsfonds. 
Die näheren Bestimmungen über die Pensionsberechtigung und die Höhe der Pensionen 
sind durch eine Ruhegehaltsordnung festgestellt. 
S W — 
Art. 29. 
Dem Verwaltungskonsulenten liegt ob, den ersten Vorsteher (Art. 23), das Vor- 
steherkollegium (Art. 24), den Verwaltungsausschuß (Art. 26) und die einzelnen Vor- 
steher (Art. 27) in sämtlichen Angelegenheiten der Verwaltung zu beraten und zu unter- 
stützen. Derselbe ist ständiger Berichterstatter mit beratender Stimme im Vorsteher- 
kollegium und im Verwaltungsausschuß, wofern nicht von dem ersten Vorsteher ein 
anderer Berichterstatter in einem besonderen Falle bestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, 
daß die gefaßten Beschlüsse zum Vollzuge kommen und die Verwaltung in geordnetem 
Gang erhalten wird. 
Die von dem ersten Vorsteher zu unterzeichnenden Ausfertigungen hat der Verwal- 
tungskonsulent zu gegenzeichnen. Er unterzeichnet bei der Begebung von Wechseln mit 
dem ersten Vorsteher und die Bescheinigungen über Kapitalheimzahlungen sowie im Bank- 
verkehr mit dem Kassier (Art. 31 Abs. 2). Er ist ermächtigt, die zur Berichtigung des 
Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlichen Erklärungen im Namen der 
Anstalt abzugeben. Im übrigen zeichnet er für die Anstalt in allen denjenigen Fällen, 
in welchen ihm hiezu vom Verwaltungsausschuß Auftrag erteilt wird. 
Der Verwaltungskonsulent vertritt die Anstalt im Mahnverfahren und bei der
	        
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