Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

259 
84. 
Alle mechanisch betriebenen Vorrichtungen, mittels welcher metallene Gegenstände 
trocken geschliffen, poliert und geputzt werden, müssen mit wirksamen, in allen Teilen 
dichten Vorrichtungen zum Absaugen des Staubs versehen sein, sofern ihre Benützung 
zum Schleifen, Polieren und Putzen nicht nur ganz vorübergehend stattfindet. 
§ 5. 
Sämtliche Schleifsteine, Schmirgel= und Polierscheiben sind mit wirksamen Abstell- 
vorrichtungen zu versehen. Schmirgelsteine sind mit hinreichend festen Schutzhauben aus- 
zustatten, welche nur diejenigen Stellen freilassen, an denen gearbeitet wird und welche 
entsprechend der Abnützung der Steine nachgestellt werden können. Die Steine sind auf 
der Achse mittels genügend großer und starker Klemmscheiben zu befestigen, die bei schnell- 
laufenden Schmirgelsteinen mindestens die Hälfte des Steindurchmessers haben und so 
unterlegt sein müssen, daß der Druck sich auf die Steine gleichmäßig verteilt. Die Steine 
dürfen außer dem Achsenloch keine Löcher haben. 
Hölzerne Polierscheiben, welche mehr als 20 cm Durchmesser haben, müssen aus 
mehreren gegeneinander versetzt verleimten Lagen bestehen und an den zum Polieren nicht 
benützten Seiten frei von jedem Vorsprung sein. 
86. 
Das Abdrehen der Steine und Scheiben darf vor Beendigung der Arbeitszeit nicht 
vorgenommen werden, wofern nicht zum Abdrehen mechanische Vorrichtungen unter reich- 
licher Benetzung der Steine verwendet werden und eine Belästigung anderer Arbeiter 
ausgeschlossen ist. 
Die mit dem trockenen Abdrehen oder Behauen der Steine und Scheiben betrauten 
Arbeiter sind anzuhalten, bei dieser Beschäftigung Respiratoren oder feuchte Mundschwämme 
zu benützen, welche nach dem Gebrauch jedesmal sorgfältig zu reinigen sind. 
87. 
In jeder Metallschleiferei müssen Wascheinrichtungen vorhanden sein; auf höchstens 
fünf Personen soll je eine Waschstelle mit genügendem Zulauf von frischem Wasser kommen. 
Wenn keine besonderen Ankleideräume eingerichtet sind, müssen den Arbeitern dicht 
schließende Kästen zur Verwahrung der Arbeitskleider zur Verfügung gestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.