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84.
Alle mechanisch betriebenen Vorrichtungen, mittels welcher metallene Gegenstände
trocken geschliffen, poliert und geputzt werden, müssen mit wirksamen, in allen Teilen
dichten Vorrichtungen zum Absaugen des Staubs versehen sein, sofern ihre Benützung
zum Schleifen, Polieren und Putzen nicht nur ganz vorübergehend stattfindet.
§ 5.
Sämtliche Schleifsteine, Schmirgel= und Polierscheiben sind mit wirksamen Abstell-
vorrichtungen zu versehen. Schmirgelsteine sind mit hinreichend festen Schutzhauben aus-
zustatten, welche nur diejenigen Stellen freilassen, an denen gearbeitet wird und welche
entsprechend der Abnützung der Steine nachgestellt werden können. Die Steine sind auf
der Achse mittels genügend großer und starker Klemmscheiben zu befestigen, die bei schnell-
laufenden Schmirgelsteinen mindestens die Hälfte des Steindurchmessers haben und so
unterlegt sein müssen, daß der Druck sich auf die Steine gleichmäßig verteilt. Die Steine
dürfen außer dem Achsenloch keine Löcher haben.
Hölzerne Polierscheiben, welche mehr als 20 cm Durchmesser haben, müssen aus
mehreren gegeneinander versetzt verleimten Lagen bestehen und an den zum Polieren nicht
benützten Seiten frei von jedem Vorsprung sein.
86.
Das Abdrehen der Steine und Scheiben darf vor Beendigung der Arbeitszeit nicht
vorgenommen werden, wofern nicht zum Abdrehen mechanische Vorrichtungen unter reich-
licher Benetzung der Steine verwendet werden und eine Belästigung anderer Arbeiter
ausgeschlossen ist.
Die mit dem trockenen Abdrehen oder Behauen der Steine und Scheiben betrauten
Arbeiter sind anzuhalten, bei dieser Beschäftigung Respiratoren oder feuchte Mundschwämme
zu benützen, welche nach dem Gebrauch jedesmal sorgfältig zu reinigen sind.
87.
In jeder Metallschleiferei müssen Wascheinrichtungen vorhanden sein; auf höchstens
fünf Personen soll je eine Waschstelle mit genügendem Zulauf von frischem Wasser kommen.
Wenn keine besonderen Ankleideräume eingerichtet sind, müssen den Arbeitern dicht
schließende Kästen zur Verwahrung der Arbeitskleider zur Verfügung gestellt werden.