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versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten entsprechenden Anzahl vor-
handen find.
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Neben-
zimmer zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den
Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das
Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von
dem Wahllokal aus betreten werden kann.
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind,
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3
daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme
des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur
Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl-
kommission hat spätestens am Montag, den 23. März 1908 stattzufinden.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung dazu sowie darauf
hingewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
c. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,