Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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In Neuanlagen ist ein staubfreier Ankleideraum vorzusehen. 
In jedem Arbeitsraum und Ankleideraum ist ein Abdruck oder eine gut leserliche 
Abschrift dieser Bestimmungen und das im Kaiserlichen Gesundheitsamt bearbeitete 
„Schleifermerkblatt“ an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der 
Gewerbeordnung bestraft. 
§ 9. 
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Februar 1909 in Kraft. 
Auf bestehende Anlagen findet sie mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschriften 
des §2 Abs. 1 und 2, des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 spätestens 
bis 1. Februar 1911 durchzuführen sind, soweit nicht erhebliche, das Leben und die Ge- 
sundheit der Arbeiter gefährdende Mißstände die frühere Anwendung einzelner Vorschriften 
nötig erscheinen lassen. 
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verfügung können auf Antrag des Unter- 
nehmers von den Oberämtern nach Anhörung des Gewerbeinspektors gestattet werden. 
Stuttgart, den 8. November 1908. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Fleischbeschan- und Schlachtungsstalistik. Vom 9. November 1908. 
Auf Grund der vom Bundesrat festgestellten Bestimmungen über die Fleischbeschau- 
und Schlachtungsstatistik wird nachstehendes verfügt: 
§J1. 
An statistischen Zusammenstellungen sind zu fertigen: 
I. eine jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau bei Schlachtungen im Inland, 
II. eine jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Fleischbeschau bei dem in 
das Zollinland eingeführten Fleische, 
III. eine vierteljährliche Nachweisung über die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
unterstellten Tiere.
	        
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