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Zusammenstellung der Ergebnisse der Fleischbeschau bei dem in das Zollinland ein—
geführten Fleisch, gesondert für jedes Herkunftsland, spätestens am 15. März des fol-
genden Jahres bei dem Statistischen Landesamt in Stuttgart einzureichen.
III. Vierteljährliche Nachweisung über die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unter-
stellten Tiere.
86.
Jeder Fleischbeschauer und zwar jeder ordentliche und jeder Ergänzungsbeschauer
hat unter Verwendung eines Postkarlenformulars auf Grund der Einträge in seinem
Tagebuch Nachweise über die in jedem Kalendervierteljahr der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau unterstellten Tiere anzufertigen und spätestens am 8. Tage jedes auf den Viertel-
jahrsschluß folgenden Monats beim Oberamtstierarzt einzureichen. Hiebei sind von den
tierärztlichen Beschauern Postkartenformulare in anderer Farbe zu benützen, und zwar
erstmals auf 8. April 1909.
Bei Schlachthäusern und bei Schauämtern, an welchen mehrere ordentliche Beschauer
gemeinsam Buch führen, hat der dienstaufsichtführende Beschauer beziehungsweise, wo
nur nichttierärztliche Beschauer in Frage kommen sollten, der dienstälteste Beschauer, eine
zusammenfassende Vierteljahrsübersicht zu liefern.
86.
Die Oberamtstierärzte haben die Meldekarten auf die Vollständigkeit ihrer Einträge
zu prüfen und nach etwaiger Herbeiführung von Ergänzungen spätestens am 15. des-
selben Monats eine für die tierärztlichen und nichttierärztlichen Beschaubezirke gemein-
same Zusammenstellung für den ganzen Oberamtsbezirk an das Statistische Landesamt
in Stuttgart einzusenden.
Das Ergebnis der vierteljährlichen Zusammenstellungen hat der Oberamtstierarzt
in eine von ihm fortlaufend zu führende übersicht einzutragen. Hiebei ist das Ergebnis
der tierärztlichen Beschau getrennt von dem der nichttierärztlichen Beschau aufzuführen,
damit bei Fertigung der Jahreszusammenstellungen die Vergleichszahlen sofort zur Hand find.
Von den eingesandten Meldekarten der Fleischbeschauer sind in der Registratur des
Oberamtstierarztes jeweils die zwei letzten Jahrgänge aufzubewahren.