Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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einer Unbestellbarkeitsmeldung zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichneten 
Empfänger bei dem Postscheckamt zwar ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden Antwort 
hat der Absender im Orts= und Nachbarortsverkehr 10 Pf., im sonstigen Verkehr 20 Pf. 
Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
VIn Den Landpostboten können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten zur Ablieferung 
an die Postanstalt übergeben werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der 
Postordnung vom 21. Mai 1900 § 33 Ww und V entsprechende Anwendung. 
X Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der Postordnung 
8 37 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen, solange die Gutschrift auf dem Konto 
des Empfängers noch nicht gebucht ist. 
Einzahlungen mittels Postanweisung. 
84. 
1 Jeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen 
erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem Post- 
scheckkonto gutgeschrieben werden. 
II Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt den dem Kontoinhaber 
gutzuschreibenden Betrag der Postanweisungen täglich mittels Zahlkarte an das Postscheckamt. 
Die Postanweisungen werden dem Kontoinhaber zur Abholung bereit gestellt oder 
durch den bestellenden Boten überbracht. Der Kontoinhaber hat über Stückzahl und 
Betrag der von ihm angenommenen Postanweisungen ein Anerkenntnis zu erteilen und 
sie an die Ausgabestelle der Postanstalt oder an den bestellenden Boten zurückzugeben; 
die Abschnitte der Postanweisungskarten und die Einlagen der Postanweisungsumschläge 
werden von ihm zurückbehalten. 
. Die für einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags= und Nachnahmebeträge 
sind unmittelbar seinem Postscheckkonto zu überweisen, wenn am Fuße des Postauftrags- 
formulars oder unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags vermerkt worden 
ist: „Betrag an das Postscheckamt in S. zzur Gutschrift auf das Konto Vr. 
des N. in M. ¾. 
IV Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden an das 
Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung nach Gutschrit des 
Betrags an den Kontoinhaber.
	        
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