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Einzahlungen durch überweisung von einem anderen Postscheckkonto.
865.
Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern desselben oder eines anderen
Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben.
III. Rückzahlungen.
Allgemeines.
86.
1 Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage von
100 4+ übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen und zwar:
A. durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto,
B. mittels Schecks.
Zu überweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die vom
Postscheckamt bezogen worden sind.
n Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die überweisungs= und Scheckformulare sorg-
fältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen Ab-
handenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Ab-
handenkommen benachrichtigt hat, um die Überweisung oder Zahlung an einen Un-
berechtigten zu verhindern.
Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von überweisungen und
Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamt vom Kontoinhaber mitgeteilt
werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt eingehenden
überweisungen und Schecks geprüft werden kann.
IV Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der
Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat.
V. Die Ausfüllung der Formulare zu überweisungen und Schecks kann auch durch
Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung
darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben.
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Rückzahlungen durch überweisung auf ein anderes Postscheckkonto.
87.
1 Die Formulare zu überweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bei dem-
selben oder bei einem anderen Postscheckamt werden in Blattform (zur Versendung in
Briefen) oder in Postkartenform (Giropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.