Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Einzahlungen durch überweisung von einem anderen Postscheckkonto. 
865. 
Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern desselben oder eines anderen 
Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. 
III. Rückzahlungen. 
Allgemeines. 
86. 
1 Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage von 
100 4+ übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen und zwar: 
A. durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto, 
B. mittels Schecks. 
Zu überweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die vom 
Postscheckamt bezogen worden sind. 
n Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die überweisungs= und Scheckformulare sorg- 
fältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen Ab- 
handenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Ab- 
handenkommen benachrichtigt hat, um die Überweisung oder Zahlung an einen Un- 
berechtigten zu verhindern. 
Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von überweisungen und 
Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamt vom Kontoinhaber mitgeteilt 
werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt eingehenden 
überweisungen und Schecks geprüft werden kann. 
IV Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der 
Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat. 
V. Die Ausfüllung der Formulare zu überweisungen und Schecks kann auch durch 
Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung 
darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. 
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Rückzahlungen durch überweisung auf ein anderes Postscheckkonto. 
87. 
1 Die Formulare zu überweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bei dem- 
selben oder bei einem anderen Postscheckamt werden in Blattform (zur Versendung in 
Briefen) oder in Postkartenform (Giropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.
	        
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