Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

271 
a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inland wohnt, 
b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Ausland wohnt. 
Im Falle zu b wird von dem Betrag des Schecks das Franko für die Postan- 
weisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die überweisung des Geldes mittels tele- 
graphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften unter LIK entsprechende Anwendung. 
IV. Gebühren. 
89. 
1 Es werden folgende Gebühren erhoben: 
1. 
bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 oder einen Teil dieser 
Summie .. 5 Pf.; 
2. für jede Borrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts oder durch 
Vermittlung einer Postanstalt 
a) eine feste Gebühr von . .. .. . . . B65Pf., 
b) außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags (Steige- 
rungsgebühr): 
3. für jede übertragung von einem Konto auf ein anderes Postscheckkonto 3 Pf. 
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist der Zahlungsempfänger, zur 
Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet, 
von dessen Konto die Abschreibung erfolgt. 
. Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr als 600 
Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 aufgeführten Gebühren 
für jede weitere Buchung eine Zuschlaggebühr vv0do 7ä -ePf. 
erhoben. 
. Die Gebühren sowie die für Zahlkartenformulare und Scheckhefte zu zahlenden 
Preise werden durch Abschreibung von dem zur Zahlung verpflichteten Konto eingezogen. 
1U. Der Preis für unbrauchbar gewordene Zahlkarten= und Scheckformulare wird 
nicht erstattet. 
V. Portofreiheit. 
8 10. 
Die Sendungen der Postscheckämter und der Postanstalten an die Kontoinhaber 
sowie die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und zwischen diesen und den Post- 
anstalten werden im Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei befördert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.