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a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inland wohnt,
b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Ausland wohnt.
Im Falle zu b wird von dem Betrag des Schecks das Franko für die Postan-
weisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die überweisung des Geldes mittels tele-
graphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften unter LIK entsprechende Anwendung.
IV. Gebühren.
89.
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
1.
bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 oder einen Teil dieser
Summie .. 5 Pf.;
2. für jede Borrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts oder durch
Vermittlung einer Postanstalt
a) eine feste Gebühr von . .. .. . . . B65Pf.,
b) außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags (Steige-
rungsgebühr):
3. für jede übertragung von einem Konto auf ein anderes Postscheckkonto 3 Pf.
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist der Zahlungsempfänger, zur
Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet,
von dessen Konto die Abschreibung erfolgt.
. Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr als 600
Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 aufgeführten Gebühren
für jede weitere Buchung eine Zuschlaggebühr vv0do 7ä -ePf.
erhoben.
. Die Gebühren sowie die für Zahlkartenformulare und Scheckhefte zu zahlenden
Preise werden durch Abschreibung von dem zur Zahlung verpflichteten Konto eingezogen.
1U. Der Preis für unbrauchbar gewordene Zahlkarten= und Scheckformulare wird
nicht erstattet.
V. Portofreiheit.
8 10.
Die Sendungen der Postscheckämter und der Postanstalten an die Kontoinhaber
sowie die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und zwischen diesen und den Post-
anstalten werden im Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei befördert.