Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

275 
W 25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 8. Dezember 1908. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärischer Arreststrafen 
durch die bürgerlichen Behörden. Vom 23. November 1908. S. 275. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Rangverhältnisse der Oberärzte an den Staatsirrenanstalten. Vom 18. No- 
vember 1908. S. 276. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Kamin- 
fegerordnung. Vom 30. November 1908. S. 27 
  
  
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens, 
betreffend den Vollzug militärischer Arreststrafen durch die bürgerlichen Behörden. 
Vom 23. November 1908. 
Nachdem auf Anregung des Reichsjustizamts die Regierungen sämtlicher Bundes- 
staaten sich dahin geeinigt haben, daß die militärische Arreststrafe auch beim Vollzug durch 
die Zivilbehörde nach Maßgabe der militärischen Vorschriften zu vollstrecken ist, wird 
der Schlußsatz des § 1 Absatz 2 der Verfügung vom 31. Mai 1904, betreffend den 
Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden, 
Reg. Bl. S. 100, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
dahin abgeändert: 
Der Vollzug der Gefängnisstrafe und der Haft erfolgt nach den Vorschriften 
über die Behandlung von Strafgefangenen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen. 
Der Vollzug der Arreststrafe, welche ohne Rücksicht auf ihre Dauer im amts- 
gerichtlichen Gefängnis zu verbüßen ist, erfolgt nach Maßgabe der 8§§ 24 
bis 27 des Militärstrafgesetzbuchs in Verbindung mit den §#§ 125 bis 127 
des I. Teils der Militärstrafvollstreckungsvorschrift von 1908, soweit letztere 
Bestimmungen in solchen Fällen überhaupt anwendbar und nicht schon im
	        
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