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wesentlichen auch in der Dienst- und Hausordnung für die amtsgerichtlichen
Gefängnisse enthalten sind; dabei tritt an die Stelle des Gouverneurs der
Gefängnisvorstand.)
Stuttgart, den 23. November 1908.
Schmidlin. v. Marchtaler.
Bekauntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Raugverhältuisse der Gberärzte an den Staatsirrenanstalten. Vom 18. November 1908.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom
16. November 1908 den Oberärzten an den Staatsirrenanstalten den Rang auf der
siebten Stufe der Rangordnung zu verleihen geruht.
Stuttgart, den 18. November 1908. · »
Pischek.
*) Die Bestimmungen der Militärstrafvollstreckungsvorschrift von 1908, soweit sie nicht als gegenstandslos
oder unanwendbar ausscheiden, lauten:
ß 126.
Strenger Arrest.
1. Der strenge Arrest wird in Einzelhaft mit der Schärfung vollstreckt, daß der Verurteilte die Strafe in
einer dunklen Arrestzelle verbüßt und dort eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält.
Diese Schärfungen kommen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Wegfall.
M. St. G. B. 8§§ 24, 26.
2. Dem Verurteilten find bei der Einlieferung alle Gegenstände abzunehmen, deren er während der Straf-
vollstreckung nicht bedarf. Diese Gegenstände werden nach Anordnung des Gouverneurs usw. sicher aufbewahrt.
8. ......
4. Wenn der Gouverneur es nach Anhörung des Arztes für erforderlich hält, darf dem Arrestaten auch
an Strafschärfungstagen morgens eine warme Suppe verabreicht werden.
5. Vor dem Strafantritt ist der Verurteilte ärztlich zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, daß eine
gelindere Arrestart eintreten muß, so ist hiervon dem Gerichtsherrn oder Befehlshaber, dem die Veranlassung
der Strafvollstreckung obliegt, zur weiteren Verfügung nach § 27 des M. St. G. B. sogleich Mitteilung zu machen.
6. An Tagen, wo die Schärfungen fortfallen, werden die Arrestaten in den Zellen für den gelinden Arrest
untergebracht, oder es werden die Zellen für den strengen Arrest wie die des gelinden Arrestes eingerichtet.
7. Der Genuß von Tabak und geistigen Getränken bleibt den Arrestaten auch an diesen Tagen versagt.
Die Benutzung von Schreibmaterialien kann den Arrestaten jedoch in dringenden Fällen gestattet und auch das
Lesen von Erbauungsschriften erlaubt werden.
8. An den Tagen, wo die Schärfungen fortfallen, oder auch sonst, wenn der Gesundheitszustand es nach
ärztlichem Urteil nötig macht, können sich die Arrestaten für die Dauer einer Stunde unter Aufsicht im Freien
bewegen.