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Bekannimachung des Aunisterinms des ftirchen- und Schulwesens,
betreffend die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst- und Altertumsdenkmale.
Vom 12. Februar 1908.
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 10. Juni
1879,. betreffend die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und Alter-
tumsdenkmale (Reg. Bl. S. 124) ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner König-
lichen Majestät vom heutigen Tage in nachstehenden Punkten geändert worden.
1) An die Stelle der Vorschriften des § 9 sind folgende Bestimmungen getreten:
„Der Vorstand kann die der Sammlung zum Kauf angebotenen Gegen-
stände bis zum Preise von 500 ¾ für den einzelnen Gegenstand in selbständiger
Entschließung erwerben.
Handelt es sich um Erwerbungen im Wert von über 500 und bis zu
2000 , so hat er die Sache dem Verwaltungsausschuß zur Beratung und
Beschlußfassung vorzulegen; nötigenfalls ist eine außerordentliche Sitzung des
Verwaltungsausschusses zu halten.
In gleicher Weise sind Erwerbungen im Betrag von über 2000 4 an die
Kommission zu bringen.
Sollten bei einem Ankauf die Umstände so dringlich sein, daß der Ver-
waltungsausschuß oder die Kommission auch nicht in einer außerordentlichen
Sitzung befragt werden können, so ist der Vorstand befugt, Anschaffungen bis
zum Betrag von 3000 auf seine eigene Verantwortung vorzunehmen. Bei
Ankäufen im Wert von mehr als 1000 /¾ hat er aber vorher wenn irgend mög-
lich und ausnahmslos, wenn es sich um eine Etatsüberschreitung handelt, auf
dem kürzesten Weg die Genehmigung des Ministeriums zu seinem Vorgehen ein-
zuholen. In jedem Fall hat er diesem wie dem Verwaltungsausschuß oder der
Kommission gegenüber den Nachweis der Unaufschiebbarkeit des Ankaufs zu er-
bringen.
In schwierigen und zweifelhaften Fällen wird sowohl der Vorstand wie der
Verwaltungsausschuß und die Kommission den Rat besonderer Sachverständiger
einholen.“