Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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ordnung, der überschreitung der festgesetzten Taxen oder einer andern unzulässigen Ge- 
bührenerhebung oder einer sonstigen Verletzung seiner Berufspflichten wiederholt sich 
schuldig gemacht hat oder wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Ge- 
winnsucht begangenen oder gegen das Eigentum gerichteten Vergehens oder wegen eines 
Vergehens wider die Sittlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn er dem 
Trunke ergeben ist; 
3. wenn der Kaminfeger der wiederholten Aufforderung des Oberamts, unbrauch- 
bare oder unzuverlässige oder ungebührlich auftretende Hilfspersonen zu entlassen, keine 
Folge geleistet hat; 
4. wenn er die auf Grund von § 3 Abs. 7, 8 und 9 übernommenen Verpflich- 
tungen trotz wiederholter Mahnungen nicht erfüllt; 
5. wenn er infolge hohen Alters oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen 
oder wegen andauernder Krankheit weder die Arbeiten seines Berufs selbst mehr aus- 
zuführen noch die Verrichtungen des Hilfspersonals ständig und wirksam zu überwachen 
vermag. 
856. 
über die Stellvertretung des Kaminfegers hat der Bezirksrat im einzelnen Falle 
Bestimmung zu treffen (§ 47 der Gewerbeordnung). 
Die Stellvertretung ist nur zulässig bei vorübergehender Behinderung des Kaminfegers 
durch Krankheit oder sonstige Ursachen und außerdem zugunsten der Witwe oder minder- 
jähriger Kinder eines verstorbenen Kaminfegers. Der Stellvertreter, dessen Auswahl 
zunächst dem Inhaber des Kehrbezirks oder seinen Hinterbliebenen zukommt, muß den 
Voraussetzungen für die Zuweisung eines Kehrbezirks entsprechen. Die Entlassung un- 
geeigneter Vertreter hat der Bezirksrat herbeizuführen. Die Stellvertretung darf die 
Dauer der Krankheit oder sonstigen Behinderung, in Todesfällen den Zeitraum eines 
Jahres nicht überschreiten. 
Witwen, denen auf Grund der bisherigen Vorschrift des § 5 der Kaminfegerordnung 
ein Kehrbezirk überlassen worden ist, verbleibt der letztere für den bei der überlassung 
festgesetzten Zeitraum. 
86. 
Die Kaminfeger müssen ihren Wohnsitz an dem Ort nehmen, welcher ihnen durch 
den Bezirksrat angewiesen wird.
	        
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