Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

282 
809. 
Außerhalb seines Bezirks darf ein Kaminfeger die Verrichtungen eines solchen (87 
Abs. 1 und 2) nur vornehmen, wenn er als Stellvertreter (§ 5 Abs. 1) für den be- 
treffenden Bezirk aufgestellt oder während der Erledigung eines Bezirks von dem zu- 
ständigen Bezirksrat zur Aushilfe berufen wird. 
8 20. 
Die Kaminfeger haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die hiefür geltenden allgemeinen 
und die von den zuständigen Behörden erlassenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
Sie unterstehen insbesondere der Aufsicht des Oberamts, dessen Anordnungen in Absicht 
auf ihre Verrichtungen und auf ihr Verhalten gegenüber den Bewohnern der von ihnen 
in Ausübung ihres Berufes besuchten Gebäude sie Folge zu leisten haben (Art. 2 des 
Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes usw., 
Reg. Bl. S. 153). 
Zuwiderhandlungen gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften dieser Verfügung unter- 
liegen dem § 368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs; überschreitung der festgesetzten Taxen 
zieht Strafe nach § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung nach sich; unbefugte Ausübung 
des Kaminfegergewerbes, insbesondere überschreitung der erteilten Gewerbebefugnis ist 
nach § 147 Ziffer 1 der Gewerbeordnung strafbar. 
Für den durch Dienstnachlässigkeit und sonstiges Verschulden entstehenden Schaden 
haften die Kaminfeger und ihre Hilfspersonen nach den bestehenden Gesetzen. 
Die Polizeibehörden haben den Kaminfegern in der ordnungsmäßigen Ausübung 
ihres Gewerbes den erforderlichen polizeilichen Schutz zu gewähren. 
Stuttgart, den 30. November 1908. 
Pischerk. 
J—J.––––——...n—... .—————— — — 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.