Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Befinden sich Personen darunter, die noch nicht geimpft sind, so sind sie alsbald 
durch den Oberamtsarzt impfen zu lassen, sofern sie nicht bereits die natürlichen Pocken 
überstanden haben. 
Die Kosten der Untersuchung, des Zeugnisses und der Impfung hat der Arbeitgeber 
zu tragen. Der erforderliche Impfstoff wird auf Rechnung der Staatskasse geliefert. Von 
der Nachschau bei der Impfung kann Umgang genommen werden. 
82. 
Bezüglich der Unterkunftsverhältnisse der genannten Arbeiter müssen folgende Mindest- 
forderungen erfüllt sein: Jeder Person muß eine besondere Liegestätte mit eigenem Stroh- 
sack und Leintuch, eine gute Waschgelegenheit sowie ein besonderes Handtuch zur Ver- 
fügung stehen; auch muß einwandfreies Trinkwasser und ein geordneter, heller und leicht 
zu reinigender Abort vorhanden sein. 
Die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen über- 
wachen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen sie unterliegen der Strafbestimmung des 
Art. 32 des Polizeistrafgesetzes. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1908. 
Pischek. 
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
belreffend die Jurückziehung einer Ermächtigung zur Ausslellung ärztlicher Zeugnisse für militär- 
pflichtige Deutsche in Brasilien. Vom 3. Dezember 1908. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 20. November 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 
1908 Nr. 52, S. 495) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 3. Dezember 1908. 
Pischek. v. Marchtaler.
	        
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