Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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In gleicher Weise tritt ein Abzug von 15 % ein, wenn der Taxbetrag der 
vierteljährlichen Rechnung 100 .4 übersteigt, insoweit der Rechnungsbetrag da- 
durch nicht unter 90 4/4 herabsinkt. 
2) Bei Lieferungen von Tierarzneien an die in Ziff. 1 genannten öffentlichen An- 
stalten, Kassen und Vereine werden von dem Gesamtbetrag der Lieferung 15 „ 
in Abzug gebracht. 
Im übrigen werden bei tierärztlichen Rezepten von dem Taxbetrag der ein- 
zelnen Verordnung, wenn solcher über 1 / beträgt, 10⅝% in Abzug gebracht, 
soweit dadurch der Betrag nicht unter 1 1/ herabsinkt. 
3) Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, welche in fertiger Aufmachung (Ori- 
ginalpackung) mit einem Aufschlag von 60 % auf den Einkaufspreis abgegeben 
werden, einschließlich des Serum antidiphtherioum und des Tuberculinum findet 
ein Abzug vom Taxbetrag nicht statt. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1908. 
Pischek.
	        
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