Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätskorps der Armee oder der Marine. Auf 
Sanitätsunteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände des Deutschen Reichs findet 
diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
87. 
Die Gebühren für die Prüfung ausschließlich der Kosten für Verpflegung (8 10 
Abs. 2) betragen 24 Mark und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten. 
Wer von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginne zurücktritt, erhält 
die bereits entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet. 
88. 
Die Ladung der Prüflinge wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 4) 
verfügt; sie soll spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen; zugleich mit der 
Ladung wird dem Bewerber ein Abdruck der Prüfungsvorschriften mit der Aufforderung 
zugestellt, sich am Tage vor der Prüfung bei der Leitung des in der Ladung bezeichneten 
Krankenhauses (§ 2) zu melden, um die Pflege eines Kranken und eine Nachtwache zu 
übernehmen (§ 14). 
89. 
Zu einem Prüfungstermine werden in der Regel nicht mehr als sechs Prüflinge 
zugelassen. 
Wer in dem Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig 
erscheint, kann bis zur Dauer von sechs Monaten von der Prüfung ausgeschlossen werden. 
8 10. 
Der Vorsitzende gibt Tag und Stunde der Prüfung spätestens eine Woche vor ihrem 
Beginne der Krankenhausleitung bekannt, damit die nötigen Prüfungsräume und sach- 
lichen Hilfsmittel bereit gehalten und die für die praktische Prüfung sich eignenden 
Krankheitsfälle ausgesucht werden. 
Der Prüfling tritt für die Dauer der Prüfung, welche sich auf drei, in der Regel 
aufeinander folgende Tage erstreckt, in die Verpflegung des Krankenhauses; die Gebühren 
hiefür sind an die Krankenhausverwaltung zu entrichten.
	        
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