Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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i) Pflege bei ansteckender Krankheit: Verhütung der übertragung von Krankheits- 
keimen auf den Kranken, den Pfleger und andere Personen; Desinfektionslehre. 
k) Zeichen des eingetretenen Todes; Behandlung der Leiche. 
1) Gesetzliche und sonstige Bestimmungen, soweit sie die Krankenpflegetätigkeit 
berühren. 
m) Verpflichtungen des Krankenpflegers in bezug auf allgemeines Verhalten, nament- 
lich Benehmen gegenüber den Kranken und deren Angehörigen sowie gegenüber 
den Arzten, Geistlichen und Mitpflegern, Berücksichtigung des Seelenzustandes 
des Kranken, Verschwiegenheit. 
n) Für weibliche Prüflinge außerdem: die wichtigsten Grundsätze der Säuglings- 
pflege. 
8 14. 
In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge sich befähigt erweisen, ihre Kennt- 
nisse in der Krankenpflege praktisch zu betätigen. Zu diesem Zwecke wird jedem von 
ihnen bei der Meldung im Krankenhause (§ 8) die selbständige Pflege eines Kranken 
(einschließlich einer Nachtwache) bis zum Morgen des dritten Tages übertragen. Die 
Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Aufsicht der für den Kranken verantwortlichen 
Pflegeperson; es ist darauf zu achten, daß den Prüflingen die zur Erholung erforderliche 
Zeit frei bleibt; insbesondere muß im Anschluß an die Nachtwache eine Erholungszeit 
von mindestens acht Stunden gewährt werden. 
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling kurz schriftlich 
zu vermerken; die Niederschrift ist am dritten Tage vorzulegen. 
Am zweiten Prüfungstage sollen die Prüflinge ihre Kenntnisse in der ersten Hilfe- 
leistung und in der Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung, bei der Ausführung 
ärztlicher Verordnungen, in der Badepflege und Desinfektion praktisch dartun. 
8 16. 
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden Geprüften in 
einer Niederschrift vermerkt, welche von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern 
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
	        
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