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8 10.
Sanitätsunteroffizieren mit mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im Sanitäts-
korps des Heeres oder der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten Sanitätsamts
über eine einwandfreie dienstliche und sittliche Führung sowie über genügende theoretische
und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege beibringen, wird auf ihren Antrag von
dem Medizinalkollegium auch ohne Prüfung die staatliche Anerkennung als Kranken-
pfleger erteilt, sofern sie noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven Militär= oder
Marinedienst ausgeschieden sind. Für Sanitätsunteroffiziere außereuropäischer Truppen-
verbände des Deutschen Reichs findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung.
8 20.
Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsvorschriften an einem
Krankenpflegekurse von ausreichender Dauer teilgenommen haben und durch das Zeugnis
des zuständigen beamteten Arztes oder Krankenhausarztes oder des Leiters einer vom
Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Krankenpflegegenossenschaft nachweisen, daß
sie mindestens fünf Jahre lang als Privatpfleger oder im Anstalts= oder Gemeindedienste
Krankenpflege in befriedigender Weise ausgeübt haben, kann von dem Medizinalkollegium
die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson ohne vorherige Prüfung erteilt werden,
sofern spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlaß der Prüfungsvorschriften ein
bezüglicher Antrag gestellt worden ist und die gutachtlich gehörte Prüfungskommission sich
dafür ausspricht; auf Befürwortung der Prüfungskommission kann, wenn besonders
dringende Gründe vorliegen, ausnahmsweise auch der Nachweis des Besuchs eines
Ausbildungskurses erlassen werden.
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern statt
einer fünfjährigen Tätigkeit in der Krankenpflege eine solche von zweijähriger Dauer als
ausreichend anerkannt werden.
8 21.
In den Fällen der §§ 19, 20 ist ein Ausweis nach beiliegendem Muster B zu eteilen. Kcce
8 22.
Die in einem anderen Bundesstaat auf Grund gleicher Vorschriften erfolgte An—
erkennung als Krankenpflegeperson gilt auch für das Württembergische Staatsgebiet.
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