Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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8 10. 
Sanitätsunteroffizieren mit mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im Sanitäts- 
korps des Heeres oder der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten Sanitätsamts 
über eine einwandfreie dienstliche und sittliche Führung sowie über genügende theoretische 
und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege beibringen, wird auf ihren Antrag von 
dem Medizinalkollegium auch ohne Prüfung die staatliche Anerkennung als Kranken- 
pfleger erteilt, sofern sie noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven Militär= oder 
Marinedienst ausgeschieden sind. Für Sanitätsunteroffiziere außereuropäischer Truppen- 
verbände des Deutschen Reichs findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsvorschriften an einem 
Krankenpflegekurse von ausreichender Dauer teilgenommen haben und durch das Zeugnis 
des zuständigen beamteten Arztes oder Krankenhausarztes oder des Leiters einer vom 
Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Krankenpflegegenossenschaft nachweisen, daß 
sie mindestens fünf Jahre lang als Privatpfleger oder im Anstalts= oder Gemeindedienste 
Krankenpflege in befriedigender Weise ausgeübt haben, kann von dem Medizinalkollegium 
die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson ohne vorherige Prüfung erteilt werden, 
sofern spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlaß der Prüfungsvorschriften ein 
bezüglicher Antrag gestellt worden ist und die gutachtlich gehörte Prüfungskommission sich 
dafür ausspricht; auf Befürwortung der Prüfungskommission kann, wenn besonders 
dringende Gründe vorliegen, ausnahmsweise auch der Nachweis des Besuchs eines 
Ausbildungskurses erlassen werden. 
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern statt 
einer fünfjährigen Tätigkeit in der Krankenpflege eine solche von zweijähriger Dauer als 
ausreichend anerkannt werden. 
8 21. 
In den Fällen der §§ 19, 20 ist ein Ausweis nach beiliegendem Muster B zu eteilen. Kcce 
8 22. 
Die in einem anderen Bundesstaat auf Grund gleicher Vorschriften erfolgte An— 
erkennung als Krankenpflegeperson gilt auch für das Württembergische Staatsgebiet. 
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