Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

1. Der Preis einer Arznei setzt sich zusammen: 
a) aus dem Preisc der zu ihrer Herstellung verwendeten Arznei- 
mittel, welche der Apotheker entweder in fertigem Zustande 
bezieht oder auf Vorrat anfertigt, 
b) aus dem Preise der Bearbeitung und Herrichtung der Arzuei- 
mittel einschließlich der Gefäße nach Maßgabe der im Einzel- 
falle gegebenen Vorschriften zur Abgabe an das Publikum. 
I. Grundsütze für die Perechnung der Arzneimittelpreise. 
2. Bei der Berechnung von Arzueimitteln, welche nicht in den 
##potheken hergestellt, sondern im rohen oder bearbeiteten Zustande 
eingekauft werden, findet die Festsetzung der Preise in folgender 
Weise statt: 
a) Für das gesamte Reichsgebiet wird der durchschnittliche Ein- 
kanfspreis der einzelnen Waren festgestellt. Maßgebend ist 
der Einkaufspreis für 1 kg; bei solchen Mitteln, welche von 
Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen von 10 g 
oder weniger eingekauft zu werden pflegen, sind die Einkaufs- 
preise dieser Mengen maßgebend. 
b) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kg 30 MA 
oder weniger, so wird dafür das Doppelte in Ansatz gebracht. 
) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kg mehr 
als 30 —, aber nicht mehr als 40 4, so wird dafür der 
Betrag von 60 .& in Ansatz gebracht. 
d) Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis mehr als 40 .“4 
für 1 kg, so wird dafür ein um die Hälfte erhöhter Betrag 
in Ansatz gebracht. 
e) Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge 
für die Preisberechnung maßgebend, so wird in allen Fällen 
der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz gebracht
	        
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