Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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der für 500 g das dreifache des für 100 g ermittelten Preises. Der 
Preis für 500 g ist maßgebend für die Berechnung der Preise aller 
größeren Mengen. Die Preise für 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g und 
0,001 8 find je ein Achtel der für 100 g, 10 g, 1 g. 0,1 g 
und 0,01 g ermittelten Preise. 
Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge maß- 
gebend, so ist der Preis für die zu Grunde gelegte Menge gleich dem 
nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrage. Die Preise für 1 g., 0,1 g, 
0,01 g und 0,001 g sind je ein Achtel der für 10 g, 1 g, 0,1 g 
und 0,01 g ermittelten Preise. 
Bei Mengen, welche zwischen den in Absatz 1 und 2 bezeichneten 
Stufen liegen, ist für die Berechnung des Preises der Preissatz der 
nächstniederen Stufe maßgebend. Wenn auf diese Weise der Preis für 
die nächsthöhere Stufe überschritten würde, so darf nur der Preis dieser 
Stufe berechnet werden. 
7. Bei der Berechnung entstehende Pfennigbrüche sind auf die 
nächstgrößere ganze Zahl zu erhöhen, im Übrigen werden 1 bis 2 Pfennig 
auf 0 Pfennig, 3 bis 7 Pfennig auf 5 Pfennig und 8 bis 9 Pfennig 
auf 10 Pfennig abgerundet. Der niedrigste Preisansatz ist 5 Pfennig. 
Im vorstehenden nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den unter II 12 
aufgestellten Grundsätzen zu berechnen. 
II. Grundsätze für die Berechnung der Arzneipreise. 
8. Der Preis der Arzneimittel wird nach Verhältnis der ver- 
wendeten Mengen aus den Preisen der nachfolgenden Preisliste be- 
rechnet. Wenn in der Preisliste nur ein Preis festgesetzt ist, so wird 
nach diesem der Preis für jede Menge des Arzneimittels berechnet. 
Sind die Preise eines Arzneimittels für verschiedene Mengen ab- 
gestuft, so ist für die Berechnung des Preises der zwischen diesen 
Stufen liegenden Mengen der Preissatz der nächstniederen Stufe maß- 
gebend. Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe 
Überschritten würde, so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet
	        
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