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werden.") Der für die höchste Stufe festgesetzte Preis ist maßgebend
für die Berechnung der Preise aller diese Stufe überschreitenden Mengen.
9. Der niedrigste Preisansatz ist 5 Pfennig, für Mittel der
Tabelle B des Arzneibuchs 10 Pfennig. Jeder Pfennigbruch ist auf
einen vollen Pfennig zu erhöhen.
10. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und
ätherischen Ole und Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und
Atherweingeist, 50 Tropfen Ather sind wie 1 g zu berechnen.
11. Für Arzneimittel, welche in der Preisliste nicht aufgeführt
find, ist der Preis nach den im Abschnitt I und in Nr. 8 enthaltenen
Grundsätzen festzustellen.
12. Die Vergütungen für die zur Herstellung der Arzneien
aufgewendeten Arbeiten sind nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
a) für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer Flüssig-
keiten vorbehaltlich der Bestimmungen unter b und c 10 Pf.
b) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher das Auflösen
oder das Aureiben eines oder mehrerer nicht flüssiger
Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, arabisches Gumm i
Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seifen, Storax
und dergl. sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte von
dünner Konsistenz —) in einer oder mehreren Flüssigkeiten,
ferner die Anfertigung von Schleim aus Eibischwurzel, Tra-
gant, Quittensamen und dergl. erforderlich ist, einschließlich
des verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge
von 300 . ... 35 Pf.
Aumerkung: Sind die Salze in kristallisiertem und in
gepulvertem Zustand in der Arzneitaxe aufgeführt, so darf
bei Auflösungen nur der Preis des kristallisierten Salzes
berechnet werden.
Bei der Angabe der Lösungsverhältnisse bedeuten die
Ausdrücke 1 = 10, 1: 10, ½20, 1 +9, daß 1 Teil des
zu lösenden Stoffes in 9 Teilen Flüssigkeit zu lösen ist.
*) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 g eines Mittels 10 Pf., 10 8g
dieses Mittels 70 Pf., so sind für 9 g nicht 80 Pf., sondern nur 70 Pf. zu
berechnen.