Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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k) für die Bereitung von Körnern aller Art (einschließlich des 
Versilberns) bis einschließlich 10 Stüück. 40 Pf. 
für jede weiteren 10 Sticück . 20= 
1!) für die Mengung eines Tees oder Pulvers. sowie 
für eine Verreibung . 20 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfeltigten 
Verabreichung eines Tees oder eines Pulvers für jede 
Gabe (Dosissg 5.— 
bei einer Verabreichung in Kapseln aus Leim oder 
Oblatenmasse für jede Gabe (Dosiss 10 
m) für die Bereitung von Suppositorien in jeder Form 
(Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen oder dergl.) sowie von 
Wundstäbchen bis zu 3 Stcck 410= 
für jedes weitere Sticck 10= 
In den unter a bis m angesetzten Preisen sind die 
Einzelpreise für alle zur Herstellung der betreffenden Arznei- 
formen erforderlichen Arbeiten einschließlich des etwa er- 
forderlichen Zerreibens der angewendeten Stoffe sowie die 
Zugabe von Kapseln aller Art, Brieftaschen (Konvoluten) 
usw. enthalten. 
Mn) für das Abdampfen einer Fasiget für jede zu verdampfenden 
1000 . ....10Pf. 
o)fürdasZerquetichcu (Kontundteten) oder Zerreiben 
eines Stoffes, insofern es nicht schon in den übrigen 
Arbeitspreisen enthalten iit 10 
p) für eine vorgeschriebene Filtratio 10 
d) für das Sterilisieren eines Gefäßes bis 100 g 
Fassungsvermögen, eines Arzneimittels oder einer 
Arznei bis 100 g einschließlich 30 
für größere Gefäße oder für größere Mengen 50= 
für das Sterilisieren eines Gerts 30 
Dem Sterilisieren eines Gefäßes oder Geräts ist das 
Anskochen bezüglich der Vergütung gleichzuachten. 
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arznei 
zur Abgabe (Dispensation) einschließlich des Korkes, der
	        
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