Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen 
Anstalten und Kassen und von solchen Vereinen und Anstalten, welche 
der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei der Abgabe von Tier- 
arzueien dürfen Pulverkästchen, Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel 
(einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken, 
sowie weiße Kruken nur berechnet werden, wenn ihre Verwendung im 
ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch sind bei der Abgabe von abge- 
teilten Pulvern oder von Pastillen, welche Mittel der Tabelle B des 
Arzneibuchs, Opium oder dessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten, 
Pulverkäsichen stets zu verwenden und zu berechnen, soweit das Arzneibuch 
nicht andere Bestimmungen enthält. Bei der Abgabe von Augensalben 
ist die Verwendung und Berechnung weißer Kruken mit Deckel zulässig. 
18. Die in der Preisliste aufgenommenen Preise für Serum 
antidiphtherlcum und Tuberculinum verstehen sich einschließlich 
der zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der verwendeten Gefäße. 
Bei Abgabe von Tuberkulinverdünnungen beträgt die Mindestmenge des 
in Rechnung zu setzenden Tuberkulins 0,1 cem, selbst wenn geringere 
Mengen verordnet sind. 
19. Homöopathische Arzueien werden einschließlich der darin 
enthaltenen Arzneimittel berechnet wie folgt: 
  
  
  
  
Gegenstand Gewicht Preis 
I. 
Urtinkturten bes zu 1 g 10 
- ........ -- 5- 30 
- jede weiteren . 5- 15 
Urtinkturen zum äußerlichen Gebrauche . 10- 15 
- - - - .... 100- 100 
Verdünnungen beis zu 5.— 25 
O% ..... übetög-- 10- 40 
- jede weiteren ...... 10- 15 
Verreibungen bobis zu 5— 30 
- üüber 5g 10 = 50 
- jede weiteren.. . .. 10 25 
Streukügelchen. . bis zu 5. 30 
- üÜber 5 g. 4 10= 50 
jede weiteren 10. 25
	        
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