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Gegenstand Gewicht Preis
HPf.
Streukügelchen, unbefeuchte 18 5
- - ....... 10- 15
Milchzucker, präparierter ..... 1 5
- - 10 = 15
Beträgt jedoch der Einkaufspreis mehr als die Hälfte dieser Preise,
oder sind besondere Zusätze zu homöopathischen Arzneimitteln, wie
destilliertes Wasser oder Weingeist, oder besonders verordnete Arbeiten
zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel erforderlich, so werden sie
nach den Vorschriften von Nr. 8 bis 12 berechnet. Das Gleiche gilt
von der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) sowie hinsichtlich der
verwendeten Gefäße (Nr. 13).
20. Der Preis der Arznei ist mit seinen Einzelansätzen auf dem
Rezepte zu vermerken.
21. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehlen, welche die Preisberech-
nung beeinflussen, müssen sie vom Apotheker hinzugefügt werden. Wird
z. B. bei einer Pillenmasse eine dem Apotheker anheimgestellte Menge
irgend eines Mittels zugesetzt, so ist sie auf dem Rezepte zu vermerken.
22. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, welche
nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen,
ist ein Zuschlag von 60% zu dem Ankaufspreise zuzurechnen, sofern
nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller festgesetzt ist. Eine Dis-
pensationsgebühr darf nicht berechnet werden, sofern die Abgabe in der
unveränderten Originalpackung und ohne Zusatz einer handschriftlichen
Gebrauchsanweisung erfolgt. Depeschengebühr, Porto, Zoll usw. darf
der Apotheker dann in Anrechnung bringen, wenn ihm derartige besondere
Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller auf solche vorher
hingewiesen worden war.
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in
kleineren Mengen verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist
außer der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) und dem etwa er-
forderlichen Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu berechnen.
23. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens beträgt die zulässige Zusatzgebühr
50 Pfennig (Nachttaxe).