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Nach diesem Plan ist die Bahn nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 als Nebeneisenbahn mit normaler Spurweite
anzulegen. Ihre Länge beträgt 9,6 km, wovon gegen 6 km auf württembergisches Gebiet
fallen. Sie geht von dem Bahnhof Isny aus, zieht sich auf eine Strecke von etwa
700 m der Linie Isny—Leutkirch entlang und wendet sich hierauf in östlicher Richtung
dem Tal der unteren Argen zu. Hier nimmt sie südliche Richtung an, sie überschreitet
den Rotbach und die Argen und erreicht den Bahnhof Großholzleute. Hinter dieser
Station wird die zu verlegende Staatsstraße Isny—Kempten in Schienenhöhe gekreuzt;
die Bahn überschreitet hierauf den Riedbach, der die Landesgrenze zwischen Württemberg
und Bayern bildet, und gelangt damit auf bayerisches Gebiet.
An Sttationen ist auf württembergischem Gebiet außer Isny nur der Bahnhof
Großholzleute vorgesehen.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahnverwaltung
durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 4. März 1908.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
Versügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des
Innern, des Kriegswesens und der Finanzen,
betreffend die Vermerkung der Hegnadigungen in den Strafregistern. Vom 1. Februar 1908.
Die bestehenden Vorschriften über die Einrichtung von Strafregistern (vergl. die
beiden Ministerialverfügungen vom 18. September 1882 und vom 30. September 1896,
Reg. Bl. S. 298 und 232) werden dahin ergänzt, daß neben der Verurteilung künftighin
auch eine etwaige Begnadigung zu vermerken ist. Zu diesem Zweck wird Nachstehendes
angeordnet.