Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  nach  den  Vorschriften  der  Eisenbahn-Bau-  und
Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  als  Nebeneisenbahn  mit  normaler  Spurweite
anzulegen.  Ihre  Länge  beträgt  9,6  km,  wovon  gegen  6  km  auf  württembergisches  Gebiet
fallen.  Sie  geht  von  dem  Bahnhof  Isny  aus,  zieht  sich  auf  eine  Strecke  von  etwa
700  m  der  Linie  Isny—Leutkirch  entlang  und  wendet  sich  hierauf  in  östlicher  Richtung
dem  Tal  der  unteren  Argen  zu.  Hier  nimmt  sie  südliche  Richtung  an,  sie  überschreitet
den  Rotbach  und  die  Argen  und  erreicht  den  Bahnhof  Großholzleute.  Hinter  dieser
Station  wird  die  zu  verlegende  Staatsstraße  Isny—Kempten  in  Schienenhöhe  gekreuzt;
die  Bahn  überschreitet  hierauf  den  Riedbach,  der  die  Landesgrenze  zwischen  Württemberg
und  Bayern  bildet,  und  gelangt  damit  auf  bayerisches  Gebiet.

An  Sttationen  ist  auf  württembergischem  Gebiet  außer  Isny  nur  der  Bahnhof
Großholzleute  vorgesehen.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabteilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  4.  März  1908.
Wilhelm.
Weizsäcker.  Pischek.  Zeyer.  von  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.

 

Versügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  des
Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Vermerkung  der  Hegnadigungen  in  den  Strafregistern.  Vom  1.  Februar  1908.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Einrichtung  von  Strafregistern  (vergl.  die
beiden  Ministerialverfügungen  vom  18.  September  1882  und  vom  30.  September  1896,
Reg.  Bl.  S.  298  und  232)  werden  dahin  ergänzt,  daß  neben  der  Verurteilung  künftighin
auch  eine  etwaige  Begnadigung  zu  vermerken  ist.  Zu  diesem  Zweck  wird  Nachstehendes
  angeordnet.