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Verfügung des Ministerinms des Innern,
belreffend die Einfuhr von Rindvieh zu Untz- oder Zuchtzwecken ans Vorarlberg und Tirol.
Vom 13. März 1908.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Tirol seit mehreren Monaten erloschen
ist, wird die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken den Besitzern landwirt-
schaftlicher Betriebe in den Oberamtsbezirken Leutkirch, Ravensburg, Tettnang, Waldsee
und Wangen auch aus Tirol nördlich des Hochkamms der Alpen (bezüglich der Wieder-
zulassung der Einfuhr aus Vorarlberg ist zu vergleichen die Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 14. September 1907, Reg. Bl. S. 387) unter den Bedingungen der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. April 1906, betreffend die Einfuhr
von Wiederkäuern und Schweinen aus Osterreich-Ungarn (Reg. Bl. S. 119), wieder gestattet.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. April 1907, betreffend das
Verbot der Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken aus Tirol und Vorarl-
berg (Reg. Bl. S. 194), tritt hiemit außer Wirkung.
Stuttgart, den 13. März 1908.
Pischek.
Versügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Auordunng einer neuen Abgeorduetenwahl für den Oberamtsbezirk Nürtingen.
Vom 18. März 1908.
Nachdem der Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Nürtingen infolge frei-
willigen Entschlusses aus der Ständeversammlung ausgetreten ist, wird auf Allerhöchsten
Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer Neuwahl für den
Oberamtsbezirk Nürtingen angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei zu
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 185)
sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß
vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste auf-
genommen werden müssen.