Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllotal zu beauftragenden Personen 
(Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich durch Nachzählen der 
Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem sonstigen Kennzeichen 
versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten entsprechenden Anzahl vor- 
handen sind. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen 
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Neben- 
zimmer zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, find den 
Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das 
Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von 
dem Wahllokal aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18 c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit 
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor 
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, 
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen 
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 
daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme 
des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur 
Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl- 
kommission hat spätestens am Montag, den 27. April ds. Is. stattzufinden. Das Er- 
gebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet, 
bekannt zu machen. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin- 
gewiesen, daß 
a- in den Wahllokalen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
	        
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