Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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welchen der Verurteilte nach Abrechnung der Untersuchungshaft in der zur 
eigentlichen Strafverbüßung bestimmten Anstalt zuzubringen hat. 
2. Ist gemäß § 79 des Strafgesetzbuchs auf eine Zusatzstrafe erkannt, so sind die 
mehreren Freiheitsstrafen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung mehrerer 
selbständiger, in unmittelbarer Reihenfolge zu vollziehender, aber nicht unter 
§ 79 fallender Freiheitsstrafen findet insoweit statt, als die Freiheitsstrafen 
gleichartig sind. 
3. Wenn der Strafgefangene nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit 
in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden ist, ohne 
daß er die Krankheit mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, 
herbeigeführt hat (vergl. § 493 der Strafprozeßordnung), so ist die Dauer des 
Aufenthaltes in der Krankenanstalt einzurechnen. 
4. Eine Einrechnung der außerhalb der Strafanstalt zugebrachten Zeit findet auch 
dann statt, wenn der Strafgefangene als solcher ohne ÄAnderung des Rechtsgrundes 
seines Haftzustandes (vergl. unten Ziff. 5) zum Zweck seiner Vernehmung als 
Zeuge oder zu ähnlichen Zwecken an einen andern Ort verbracht worden ist. 
Wird ein Strafgefangener wegen einer anderweitigen gegen ihn gerichteten Unter- 
suchung zeitweise in ein Untersuchungsgefängnis verbracht, so ist die Strafhaft 
als fortdauernd anzunehmen, insolange nicht gegen ihn ein Haftbefehl erlassen 
und in Vollzug gesetzt ist. Die Justizbehörden haben in dem Ersuchungsschreiben 
an die Strafanstaltsverwaltung dann, wenn ein Haftbefehl erlassen ist und in 
Vollzug gesetzt werden soll, dies ausdrücklich zu bemerken. 
In den Fällen der Ziff. 3, 4, 5 sind in den Personalakten der Gefangenen, soweit 
deren künftige vorläufige Entlassung in Frage kommen kann, die für die Berechnung 
der Strafzeit erheblichen Tatumstände vorzumerken. 
Sd 
Voraussetzungen der vorläufigen Entlassung. Antragstellung. 
84. 
Der Antrag auf Bewilligung der vorläufigen Entlassung kann, sei es von Amts 
wegen, sei es auf Ansuchen des Gefangenen oder seiner Angehörigen von dem Vorstand 
der Strafanstalt gestellt werden. Auch dem Strafanstaltenkollegium ist unbenommen, 
geeignetenfalls von sich aus einen solchen Antrag zu stellen.
	        
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