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welchen der Verurteilte nach Abrechnung der Untersuchungshaft in der zur
eigentlichen Strafverbüßung bestimmten Anstalt zuzubringen hat.
2. Ist gemäß § 79 des Strafgesetzbuchs auf eine Zusatzstrafe erkannt, so sind die
mehreren Freiheitsstrafen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung mehrerer
selbständiger, in unmittelbarer Reihenfolge zu vollziehender, aber nicht unter
§ 79 fallender Freiheitsstrafen findet insoweit statt, als die Freiheitsstrafen
gleichartig sind.
3. Wenn der Strafgefangene nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit
in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden ist, ohne
daß er die Krankheit mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen,
herbeigeführt hat (vergl. § 493 der Strafprozeßordnung), so ist die Dauer des
Aufenthaltes in der Krankenanstalt einzurechnen.
4. Eine Einrechnung der außerhalb der Strafanstalt zugebrachten Zeit findet auch
dann statt, wenn der Strafgefangene als solcher ohne ÄAnderung des Rechtsgrundes
seines Haftzustandes (vergl. unten Ziff. 5) zum Zweck seiner Vernehmung als
Zeuge oder zu ähnlichen Zwecken an einen andern Ort verbracht worden ist.
Wird ein Strafgefangener wegen einer anderweitigen gegen ihn gerichteten Unter-
suchung zeitweise in ein Untersuchungsgefängnis verbracht, so ist die Strafhaft
als fortdauernd anzunehmen, insolange nicht gegen ihn ein Haftbefehl erlassen
und in Vollzug gesetzt ist. Die Justizbehörden haben in dem Ersuchungsschreiben
an die Strafanstaltsverwaltung dann, wenn ein Haftbefehl erlassen ist und in
Vollzug gesetzt werden soll, dies ausdrücklich zu bemerken.
In den Fällen der Ziff. 3, 4, 5 sind in den Personalakten der Gefangenen, soweit
deren künftige vorläufige Entlassung in Frage kommen kann, die für die Berechnung
der Strafzeit erheblichen Tatumstände vorzumerken.
Sd
Voraussetzungen der vorläufigen Entlassung. Antragstellung.
84.
Der Antrag auf Bewilligung der vorläufigen Entlassung kann, sei es von Amts
wegen, sei es auf Ansuchen des Gefangenen oder seiner Angehörigen von dem Vorstand
der Strafanstalt gestellt werden. Auch dem Strafanstaltenkollegium ist unbenommen,
geeignetenfalls von sich aus einen solchen Antrag zu stellen.