Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Verkehr mit ausländischen Behörden, Fürsorgevereinen oder Vertrauenspersonen möglich 
ist, sich bis zum Ablauf der Strafzeit über die Verhältnisse des Entlassenen auf dem 
laufenden zu erhalten und von etwaigen einen Widerruf der vorläufigen Entlassung be- 
gründenden Tatsachen Kenntnis zu erlangen. Von Auslandsstaaten werden in dieser 
Richtung in erster Linie diejenigen in Betracht kommen, mit deren Behörden den württem- 
bergischen Stellen ein unmittelbarer schriftlicher Verkehr gestattet ist (zu vergl. § 21 der 
Verfügung des Justizministeriums vom 20. November 1905, betreffend die im Ausland 
zu erledigenden Ersuchungsschreiben der Justizbehörden, Amtsbl. S. 99). 
88. 
Wenn der Vorstand der Strafanstalt einen Antrag auf Bewilligung der vorläufigen 
Entlassung zu stellen beabsichtigt, so hat er hierüber zunächst eine Beratung in der Kon- 
ferenz der Strafanstaltsbeamten herbeizuführen. Zu der Konferenz können außer den 
ständigen Mitgliedern weitere Angestellte beigezogen werden, die zu einem Urteil in der 
Sache befähigt sind. 
Wird die vorläufige Entlassung von dem Gefangenen selbst oder seinen Ange- 
hörigen nachgesucht, so hat der Vorstand, wenn er das Gesuch nicht für empfehlenswert 
erachtet, den Bittsteller hievon unter vorläufiger Zurückweisung des Gesuchs in Kenntnis 
zu setzen. Der Bittsteller kann hierauf verlangen, daß das Gesuch dem Justizministerium 
vorgelegt werde. Wird ein solches Verlangen gestellt, so hat der Vorstand gleichfalls 
eine Beratung in der Konferenz der Strafanstaltsbeamten herbeizuführen. 
89. 
Der Antrag des Strafanstaltsvorstands ist unter Anführung des Konferenzbeschlusses, 
geeignetenfalls unter Vorlegung des Konferenzprotokolls, ferner unter Anschluß der 
Personalakten und sonstiger sachdienlicher Aktenstücke dem Strafanstaltenkollegium vorzu- 
legen, wobei dem Strafanstaltsvorstand die Abgabe einer weiteren selbständigen Außerung 
zur Sache freisteht. 
Das Strafanstaltenkollegium hat die Akten, erforderlichenfalls nach Vornahme 
weiterer Erhebungen, mit seiner gutächtlichen Außerung dem Justizministerium vor- 
zulegen.
	        
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