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Verkehr mit ausländischen Behörden, Fürsorgevereinen oder Vertrauenspersonen möglich
ist, sich bis zum Ablauf der Strafzeit über die Verhältnisse des Entlassenen auf dem
laufenden zu erhalten und von etwaigen einen Widerruf der vorläufigen Entlassung be-
gründenden Tatsachen Kenntnis zu erlangen. Von Auslandsstaaten werden in dieser
Richtung in erster Linie diejenigen in Betracht kommen, mit deren Behörden den württem-
bergischen Stellen ein unmittelbarer schriftlicher Verkehr gestattet ist (zu vergl. § 21 der
Verfügung des Justizministeriums vom 20. November 1905, betreffend die im Ausland
zu erledigenden Ersuchungsschreiben der Justizbehörden, Amtsbl. S. 99).
88.
Wenn der Vorstand der Strafanstalt einen Antrag auf Bewilligung der vorläufigen
Entlassung zu stellen beabsichtigt, so hat er hierüber zunächst eine Beratung in der Kon-
ferenz der Strafanstaltsbeamten herbeizuführen. Zu der Konferenz können außer den
ständigen Mitgliedern weitere Angestellte beigezogen werden, die zu einem Urteil in der
Sache befähigt sind.
Wird die vorläufige Entlassung von dem Gefangenen selbst oder seinen Ange-
hörigen nachgesucht, so hat der Vorstand, wenn er das Gesuch nicht für empfehlenswert
erachtet, den Bittsteller hievon unter vorläufiger Zurückweisung des Gesuchs in Kenntnis
zu setzen. Der Bittsteller kann hierauf verlangen, daß das Gesuch dem Justizministerium
vorgelegt werde. Wird ein solches Verlangen gestellt, so hat der Vorstand gleichfalls
eine Beratung in der Konferenz der Strafanstaltsbeamten herbeizuführen.
89.
Der Antrag des Strafanstaltsvorstands ist unter Anführung des Konferenzbeschlusses,
geeignetenfalls unter Vorlegung des Konferenzprotokolls, ferner unter Anschluß der
Personalakten und sonstiger sachdienlicher Aktenstücke dem Strafanstaltenkollegium vorzu-
legen, wobei dem Strafanstaltsvorstand die Abgabe einer weiteren selbständigen Außerung
zur Sache freisteht.
Das Strafanstaltenkollegium hat die Akten, erforderlichenfalls nach Vornahme
weiterer Erhebungen, mit seiner gutächtlichen Außerung dem Justizministerium vor-
zulegen.