Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Wenn der Gefangene mehr Geld oder Nebenverdienstguthaben besitzt, als er zur 
Reise bedarf, so ist es dem Ermessen des Vorstands überlassen, ob der höhere Betrag 
ihm auszuhändigen oder zum Zweck der Erleichterung und Förderung seines ehrlichen 
Fortkommens einer Behörde des Entlassungsorts (Ortsvorsteher, Ortsarmenbehörde), ge- 
eignetenfalls einem Vertreter des Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene 
oder einer sonstigen Vertrauensperson zu übersenden sei. Auch kann die Strafanstalts- 
verwaltung einen Teil des Guthabens zurückbehalten, um ihn nach Bedarf während der 
Zeit der vorläufigen Entlassung zum Nutzen des Entlassenen zu verwenden oder nach 
Ablauf der Strafzeit an ihn auszufolgen. 
Bei vorläufig Entlassenen, welche sich der Fürsorge des Vereins für entlassene 
Strafgefangene unterstellt haben (vergl. § 19), empfiehlt es sich, falls kein Anstand ob- 
waltet, das Guthaben des Entlassenen nach Abzug der Reisekosten an das Kassenamt 
des Landesausschusses zu senden. 
Polizeiliche Schutzaussicht. 
8 13. 
Der vorläufig Entlassene hat sich nach seiner Ankunft an dem Entlassungsort binnen 
24 Stunden bei der dortigen Ortspolizeibehörde persönlich und unter Vorlegung des 
Entlassungsausweises zu melden. 
Von seinem Eintreffen hat die Polizeibehörde unverweilt der Strafanstaltsverwaltung 
und dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk der Entlassungsort gehört, Mitteilung zu machen. 
In gleicher Weise ist Mitteilung zu machen, wenn der Entlassene innerhalb der ihm 
bestimmten Frist an dem Entlassungsorte nicht eintrifft. 
8 14. 
Der vorläufig Entlassene steht bis zum Ablauf der urteilsmäßigen Strafzeit unter 
Schutzaufsicht. 
Die Aufsicht wird von der Polizeibehörde des Entlassungsorts unter Leitung des 
Amtsgerichts geführt. Diese Behörden haben sich übrigens mit dem Vorstand der 
Strafanstalt in steter Verbindung zu erhalten und über alle erheblichen den Entlassenen 
angehenden Fragen, soweit es die Zeit gestattet, seine Ansicht einzuholen. 
Erscheint die Mitwirkung der Oberämter geboten, so haben letztere den deshalb an 
sie gestellten Ersuchen zu entsprechen.
	        
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