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vember 1904 für Nebenbahnen (Reichs-Gesetzbl. von 1904 S. 387 und von
1907 S. 394)“.
In 8§ 9 erhält die Ziff. 1 folgenden Zusatz:
„Die Anordnung einer geringeren Geschwindigkeit und besonderer Vorkehrungen
zur Verhütung von Unfällen an Wegübergängen und anderen besonders ge-
fährlichen Stellen bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten.“
In § 9# wird der Ziff. 4 als weiterer (vierter) Absatz angefügt:
„Die Hohenzollerische Landesbahn ist nicht befugt, Güter zur Weiterbeförde-
rung zu übernehmen, die von einer vor ihrer Linie gelegenen Eisenbahnstation
unter Benützung der Hohenzollerischen Landesbahn als Mittelglied nach einer
hinter der letzteren gelegenen Eisenbahnstation befördert werden sollen.“
In § 11 sind die Worte:
„Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom
5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 723, 1897 S. 601)“
zu ersetzen durch die Worte:
„Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs= und Polizei-
beamten vom 8. März 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 391)“.
In § 13 Abs. 2 ist statt der Worte:
„c) ein Teil der Roh-Einnahme (siehe § 16).“
zu setzen:
„) eine aus den Überschüssen der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus-
gaben zu entnehmende jährliche Rücklage. Die Höhe dieser Rücklage regelt
sich nach den von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden, in fünfjährigen Zeit-
räumen einer Nachprüfung zu unterziehenden Vorschriften. Lassen die Be-
triebsergebnisse eines Jahres die Deckung der Rücklage zur Erneuerungsrücklage
nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Überschüssen des
oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig."
In § 13 erhält der Absatz 5 folgenden Zusatz:
„Der Unternehmerin kann durch die Aufsichtsbehörde die Bildung einer Sonder-
Rücklage erlassen werden, wenn sie nachweist, daß sie sich gegen die Gefahren