Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Martin Backhaus in San Bernhardino ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a—-# 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszu- 
stellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Paraguay haben. 
Berlin, den 21. März 1908. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
Bekanntmachung der Ministerien des JInnern und des Kriegswesens, 
betreffend die Besehung der mittleren, Kanzlei- und Auterbeamtenstellen bei den Kommunal- 
behörden usw. mit Mililäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
Vom 7. April 1908. 
Die verbündeten Regierungen haben in der Sitzung des Bundesrats vom 20. Juni 1907 
dem infolge des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1906, betreffend die Versorgung der Per- 
sonen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen 
Schutztruppen (Reichs-Gesetzbl. S. 593), notwendig gewordenen Nachtrage zu den „Grund- 
sätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kom- 
munalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 1899 ihre Zustimmung erteilt. 
Gleichzeitig ist von dem Bundesrat die nachstehend abgedruckte neue Fassung der 
„Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden usw. mit Militäran wärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ 
nebst Erläuterungen festgestellt worden. 
Diese Grundsätze kommen in Württemberg unter den ihnen hienach beigesetzten 
Bestimmungen zur Anwendung. 
Stuttgart, den 7. April 1908. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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