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Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
§ 1.
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und
Kommunalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie
bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs,
des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —,
sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der
Militäranwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den
nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern und Inhabern des An-
stellungsscheins zu besetzen.
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivil-
versorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins.
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt,
sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B
zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden usw.) zu besetzen.
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich auf
den Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungs-
anstalten für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw., deren Wirksam-
keit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, find zur Anstellung nur solcher Militär-
anwärter usw. verpflichtet, die in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen
des Unterbeamtendienstes.
Erläuterung I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungs-
schein geben ihren Inhabern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.