Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal= usw. Dienst 
angenommenen Personen. 
Bestimmung für Württemberg: 
12. Muster zu den Zivilversorgungsscheinen nach Anlage C, D und E und zu dem 
Anstellungsschein sind im Regierungsblatt von 1907, Seite 817—819 
veröffentlicht. 
89. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteils- 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen 
besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit 
Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen. 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des 
§ 8 Nr. ß5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem 
Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. ö und 6 
erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 
erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen. 
8 10. 
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei 
den Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch 
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
(2.) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der 
Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und ange- 
treten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung 
verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen 
sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
	        
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