Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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3. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 13. Februar 1909. 
  
  
—.. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1895 über die 
Krülung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Vermessungsarbeiten. Vom 4. Feb- 
ruar 1909. S. 9. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zur Vollziehung des 
Gesetzes vom 22. Juli 1906, betreffend die Gewerbe= und Handelsschulen (Reg Bl. S. 499). Vom 
5. Februar 1909. S. 10. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung 
der W. Frank'schen Kleinkinderschulstiftung in Vaihingen a. E. Vom 6. Februar 1909. S. 20. 
  
Königliche Verordunug, 
betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom L1. Oktober 1895 über die prüfung und 
Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausfährung der Vermessungsarbeiten. 
Vom 4. Februar 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
I. § 6 Abs. 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1895, betreffend die 
Prüfung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Vermessungs- 
arbeiten (Reg. Bl. S. 301), erhält nachstehende Fassung: 
„Der Nachweis über die Vorbildung ist ordentlicherweise zu führen: 
1. durch ein Zeugnis über den regelmäßigen Besuch der 7. Klasse einer 9= oder 
7klassigen höheren Schule (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule, Pro- 
gymnasium, Realprogymnasium, Realschule) und die erlangte Reife für die Prima
	        
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