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Das Schuljahr beginnt am 15. Mai. Es zerfällt in ein Sommer= und ein Winter-
halbjahr.
Die Ferien dauern zehn Wochen. Hievon entfallen für die Regel fünf Wochen auf
die Sommer= und zwei Wochen auf die Weihnachtsferien; die übrigen drei Wochen sind
an den Schluß des Schuljahrs zu legen. Eine andere Verteilung je nach den örtlichen
Verhältnissen ist zulässig. Sie erfolgt ebenso wie die nähere Festsetzung von Anfang
und Schluß der Ferien durch den Gewerbe= oder Handelsschulrat nach Anhörung des
Schulvorstands und ist dem Gewerbe-Oberschulrat unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
Schulfrei bleiben, soweit sie nicht so wie so in die Ferien fallen, außer den Ge-
burtsfesten des Kaisers, des Königs und der Königin die bürgerlichen Feiertage und der
Samstag vor Ostern. Gebietet an einzelnen Orten die Rücksicht auf die religiösen Be-
dürfnisse, weitere Feiertage vom Unterricht freizulassen, so sind diese an den Ferien ab-
zuziehen.
88.
Die in Art. 10 Abs. 1 vorgesehene Mindestzahl der jährlich auf eine Klasse fallenden
Pflichtstunden kann mit Genehmigung des Gewerbe-Oberschulrats für alle Schüler oder
für einzelne Schulabteilungen angemessen erhöht werden, nötigenfalls auch zum Zweck
der Einführung weiterer als der im allgemeinen Lehrplan bezeichneten Pflichtfächer. Die
erforderlichen Beschlüsse sind von den Gemeindekollegien auf Antrag oder nach Anhörung
des Gewerbe= oder Handelsschulrats zu fassen.
Zu Art. 11.
809.
Mit dem Unterricht darf im Sommer nicht vor sechs, im Winter nicht vor sieben
Uhr morgens begonnen werden.
Denselben Schülern mehr als vier Unterrichtsstunden hintereinander zu erteilen,
empfiehlt sich für die Gewerbeschulen nicht. Ausnahmsweise können die Schüler fünf
Unterrichtsstunden hintereinander erhalten, wenn sich darunter zwei Zeichenstunden be-
finden und für erweiterte Pausen gesorgt ist.
Zwischen Vor= und Nachmittagsunterricht muß eine zweistündige Pause liegen.
Der freiwillige Unterricht darf nicht über neun Uhr abends ausgedehnt werden.