Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Anlage. 
  
§ 1. 
Die Gewerbe= und Handelsschulen haben die Aufgabe, den Schülern die zu ihrer 
beruflichen Ausbildung nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, soweit diese 
in der praktischen Lehre und Tätigkeit nach den bestehenden allgemeinen oder örtlichen 
Verhältnissen nicht oder nur in unzulänglichem Maße erworben werden. In der Er- 
füllung dieser Aufgabe ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das, was die Schüler an 
allgemeiner Bildung mitbringen, erhalten und angemessen erweitert wird. 
Zugleich ist bei allem Unterricht die sittliche Erziehung der gewerblichen und kauf- 
männischen Jugend unablässig ins Auge zu fassen und auf eine gedeihliche Entwicklung 
des Charakters hinzuwirken. 
§2. 
Der an den Gewerbeschulen einzuführende Pflichtunterricht ist teils beruflich-technischer, 
teils geschäftlich-wirtschaftlicher Art. 
Der beruflich-technische Unterricht — die Berufskunde — umfaßt diejenigen theore- 
tischen und praktischen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachdienliche und 
zielbewußte, der fortschreitenden technischen Entwicklung der Gewerbe entsprechende Aus- 
übung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind. 
Durch den geschäftlich-wirtschaftlichen Unterricht — die Geschäftskunde — sollen die 
Schüler zu einer auch in wirtschaftlichem Sinne zweckmäßigen und wohlberechneten Aus- 
gestaltung und Ausnützung der beruflichen Tätigkeit sowie zum Verständnis ihrer staats- 
bürgerlichen Pflichten grundlegend vorbereitet werden. 
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Der Pflichtunterricht der Gewerbeschulen gliedert sich in folgende Lehrfächer: 
I. Berufskunde. 
1. Gewerbliches Rechnen; 
2. Angewandte Geometrie; 
3. Materialienkunde und in Verbindung mit ihr die Lehre von den Wertzeugen, 
Maschinen und Arbeitsvorgängen einschließlich der notwendigen Wissensstoffe 
aus der Naturlehre (Physik und Chemie); 
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