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g 68.
Der Stammgutbesitzer ist zu allen Rechtshandlungen befugt, die eine ordentliche
Verwaltung mit sich bringt. Die von ihm in diesem Rahmen geschlossenen Verträge
binden auch seine Nachfolger. Auf Lebenszeit oder mit Pensionsberechtigung abge-
schlossene Dienstverträge sowie Pacht= und Mietverträge, die für die Dauer von mehr
als neun Jahren abgeschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Familienrates,
Pachtverträge über das Stammgut im ganzen außerdem der Genehmigung des Gesamt-
familienrates.
§ 59.
Die zum Stammgnte gehörenden beweglichen Gegenstände kann der Stammgutbe-
sitzer veräußern, soweit die Veräußerung innerhalb des Rahmens einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft liegt. übersteigt sie diesen, so ist die Genehmigung des Familienrates er-
forderlich.
§ 60.
Der Stammgutbesitzer kann mit Genehmigung des Familienrates kleinere Teile
des zum Stammgute gehörenden Grundbesitzes (Flächen bis zur Größe von zehn Hektar)
veräußern.
Die Genehmigung soll nur erteilt werden:
1) wenn andere Grundstücke gegen die zu veräußernden Grundstücke eingetauscht
werden, sofern dies für die Bewirtschaftung des Stammgutes vorteilhaft ist,
2) wenn der Erlös den Wert, den die zu veräußernden Grundstücke nach ihrer
bisherigen Benutzung haben, erheblich übersteigt,
3) wenn die zu veräußernden Grundstücke öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
dienen sollen.
8 61.
Der Stammgutbefitzer kann größere Teile des zum Stammgute gehörenden Grund-
besitzes nur veräußern, wenn zu der Genehmigung des Familienrates die des Gesamt-
familienrates hinzutritt.
Die Genehmigungen sollen auch hier nur erteilt werden, wenn einer der Fälle des
§ 60 Absatz 2 vorliegt. Innerhalb eines Enteignungsverfahrens genügt jedoch zu einer
freiwilligen Veräußerung die Genehmigung des Familienrates.