Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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g 68. 
Der Stammgutbesitzer ist zu allen Rechtshandlungen befugt, die eine ordentliche 
Verwaltung mit sich bringt. Die von ihm in diesem Rahmen geschlossenen Verträge 
binden auch seine Nachfolger. Auf Lebenszeit oder mit Pensionsberechtigung abge- 
schlossene Dienstverträge sowie Pacht= und Mietverträge, die für die Dauer von mehr 
als neun Jahren abgeschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Familienrates, 
Pachtverträge über das Stammgut im ganzen außerdem der Genehmigung des Gesamt- 
familienrates. 
§ 59. 
Die zum Stammgnte gehörenden beweglichen Gegenstände kann der Stammgutbe- 
sitzer veräußern, soweit die Veräußerung innerhalb des Rahmens einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft liegt. übersteigt sie diesen, so ist die Genehmigung des Familienrates er- 
forderlich. 
§ 60. 
Der Stammgutbesitzer kann mit Genehmigung des Familienrates kleinere Teile 
des zum Stammgute gehörenden Grundbesitzes (Flächen bis zur Größe von zehn Hektar) 
veräußern. 
Die Genehmigung soll nur erteilt werden: 
1) wenn andere Grundstücke gegen die zu veräußernden Grundstücke eingetauscht 
werden, sofern dies für die Bewirtschaftung des Stammgutes vorteilhaft ist, 
2) wenn der Erlös den Wert, den die zu veräußernden Grundstücke nach ihrer 
bisherigen Benutzung haben, erheblich übersteigt, 
3) wenn die zu veräußernden Grundstücke öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken 
dienen sollen. 
8 61. 
Der Stammgutbefitzer kann größere Teile des zum Stammgute gehörenden Grund- 
besitzes nur veräußern, wenn zu der Genehmigung des Familienrates die des Gesamt- 
familienrates hinzutritt. 
Die Genehmigungen sollen auch hier nur erteilt werden, wenn einer der Fälle des 
§ 60 Absatz 2 vorliegt. Innerhalb eines Enteignungsverfahrens genügt jedoch zu einer 
freiwilligen Veräußerung die Genehmigung des Familienrates.
	        
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